04.12.2012 Aufrufe

Akzeptanz von Ökosystementwicklung nach natürlicher ...

Akzeptanz von Ökosystementwicklung nach natürlicher ...

Akzeptanz von Ökosystementwicklung nach natürlicher ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

56<br />

Exkurs<br />

der Unteren Wasserbehörde angezeigt. Auf einer Beratung im<br />

Umweltministerium (07.05.1999) herrscht dann aber die Meinung, es sein<br />

möglich, den Deichbau Rosenhagen-Bugewitz aus dem PFV herauszulösen<br />

und über eine Plangenehmigung zu ermöglichen. Ein Jahr <strong>nach</strong>dem die Untere<br />

Wasserbehörde die Notwendigkeit eines PFV angezeigt hat, wird am<br />

08.06.1999 <strong>von</strong> der Unteren Wasserbehörde des Landkreises OVP die<br />

Plangenehmigung zum Deichbau Rosenhagen-Bugewitz erteilt, obwohl das<br />

PFV noch nicht abgeschlossen worden ist (vgl. Abs. 2.6.4.).<br />

Das diese Plangenehmigung rechtlich nicht ganz einwandfrei war, beweist der<br />

vom Landgericht Greifswald ausgesprochene Baustopp am 02.09.1999 (vgl.<br />

Abs. 2.6.4.).<br />

Der § 136 Abs. 1 LWaG MV regelt das Weiterbestehen der auf der Grundlage<br />

des Beschlusses des Rates des Bezirkes Rostock vom 09. September 1976<br />

und des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 zur Gewährleistung des weiteren<br />

Ausbaues des Küstenschutzsystems festgelegten Hochwasserschutzgebiete<br />

und Deichschutz-streifen (§ 36WaG der DDR), Küstenschutzgebiete (§ 37 WaG<br />

der DDR, Tabelle 1.3. -2) und der <strong>nach</strong> früheren wasserrechtlichen Vorschriften<br />

festgelegten Schutzgebiete und -streifen. Die Küstenschutzgebiete sind <strong>von</strong><br />

baulichen Maßnahmen freizuhalten.<br />

Neben wasserrechtlichen Bestimmungen berührt der Bau <strong>von</strong> Hochwasser- und<br />

Küstenschutzanlagen besonders gesetzliche Regelungen des Naturschutz- und<br />

Landschaftspflegerechts sowie die zahlreichen hiermit im Zusammenhang<br />

stehenden Verwaltungsvorschriften und Erlasse. Zu beachten sind neben den<br />

Vorgaben der Raumordnung und Landschaftsplanung auch selbige der<br />

Schifffahrt (KNAUBER 1998).<br />

Zur Wahrnehmung des landesplanerischen Koordinierungsauftrages ist die<br />

Landesplanungsbehörde bei raumrelevanten Planungen, u.a. auch bei<br />

Küstenschutzmaßnahmen zu beteiligen (LANDESPLANUNGSGESETZ (LPlG) MV 32 ).<br />

Während die flächenbezogenen Meliorationsanlagen, also die Dränungs- und<br />

Beregnungsanlagen in der Verantwortung der Landwirte bzw.<br />

Flächeneigentümer verblieben, begannen für die Wasserwirtschaft<br />

Bemühungen, die Unterhaltung der Gewässer neu zu organisieren (s. Abs.<br />

4.2.1.: WBV „Untere Peene“.).<br />

Zu diesem Kapitel des Prozesses der Überflutung und seiner Folgen wäre eine<br />

Staatsexamensarbeit oder sogar eine Doktorarbeit der Rechts- und<br />

Staatswissenschaftlichen Fakultät <strong>von</strong> Interesse für die Anwohner. Sie würde<br />

sicherlich Interessantes zu Tage fördern.<br />

32 LPlG in der Fassung vom 31. März 1992 (GVOBl. S. 242).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!