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Akzeptanz von Ökosystementwicklung nach natürlicher ...

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Sozialwissenschaftliche Betrachtung 55<br />

5. Negative Auswirkungen auf den bewirtschafteten Waldbestand im<br />

Anklamer Stadtbruch sind zu erwarten.<br />

Szenario zu Variante IV–1<br />

• Kein Rückbau des Haffdeichs 31 .<br />

• Abbau aller unbrauchbaren SW.<br />

• Straße auf dem Deich mit Platten.<br />

• Einbau einer Sohlschwelle in die Schleuse Zartenstrom.<br />

Das Szenario zu Variante IV-1 verzichtet aus Gründen der<br />

Vegetationsentwicklung im Wesentlichen auf einen Rückbau des Haffdeichs,<br />

bei gleichzeitigem Einbau einer Sohlschwelle in den Flutgraben (Zartenstrom).<br />

Das Szenario wird in der Diskussion genauer betrachtet und bewertet.<br />

Exkurs: Rechtliche Aspekte<br />

Zu DDR-Zeiten galt das 1. Wassergesetz der DDR vom 17.04.1963 (GBl. 1, Nr.<br />

5, S.77) bzw. das 2. Wassergesetz der DDR vom 21.07.1982 (GBl. DDR 1, Nr.<br />

26, S. 467). Der Küstenschutz war wegen seiner überregionalen Bedeutung als<br />

öffentliche Aufgabe in der Trägerschaft des Staates.<br />

Die Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands machte die Schaffung der<br />

Rechtseinheitlichkeit auch für die Ordnung der Wasserwirtschaft notwendig.<br />

Mit dem Inkrafttreten des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-<br />

Vorpommern (LWaG MV) vom 30. November 1992 (GVOBl. MV S. 669),<br />

welches der Grundsatzsystematik der übrigen Landeswassergesetze entspricht<br />

und weitergehend landesspezifische Belange berücksichtigt, werden das<br />

Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR 1, Nr. 26, S. 467) und die hierzu<br />

erlassenen Vorschriften im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben. Der<br />

Küstenschutz unterliegt landesrechtlichen Bestimmungen, die Neubau- und<br />

Unterhaltungspflichten des Landes für Anlagen zum Schutz der Küsten<br />

erstrecken sich auf geschlossen besiedelte Flächen (§ 83 LWaG MV), der<br />

Einzelne hat keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schutzmaßnahmen<br />

bzw. auf eine bestimmte Ausführung z.B. <strong>von</strong> Hochwasser- und<br />

Küstenschutzmaßnahmen. Dies bedeutet, dass auch bei objektiver<br />

Notwendigkeit keine Schutzmaßnahmen erzwungen werden können, wenn<br />

diese z.B. aus ökonomischen und ökologischen Gründen unangemessen sind.<br />

Bis zur Bildung <strong>von</strong> Küstenschutzverbänden, die diese öffentliche Aufgabe<br />

übernehmen sollen, obliegt die Durchführung des Küstenschutzes den bisher<br />

Verpflichteten. Ausgenommen sind Deiche II. Ordnung, die durch die Wasser-<br />

und Bodenverbände übernommen werden. Der Bau <strong>von</strong> Anlagen an der Küste<br />

unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Wasserbehörde (§ 86<br />

LWaG MV). Für das Errichten, Beseitigen oder wesentliche Umgestalten <strong>von</strong><br />

Deichen werden Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben (§ 72 LWaG MV).<br />

Mit Schreiben vom 30.06.1997 wird die Planfeststellungspflichtigkeit auch <strong>von</strong><br />

31 Auch Deich-Zartenstrom

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