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090923 Entwurf mit Allg Teil

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9975.3.1. In dem zu jeder Datenübernahme anzufertigenden Protokoll ist vom Standesbeamten,der die Nacherfassung durchgeführt hat, zu bestätigen, dass die indas elektronische Register übernommenen Daten <strong>mit</strong> den Beurkundungsdatender ursprünglichen Beurkundung auf Grund durchgeführter Prüfung übereinstimmen.Das Übernahmeprotokoll ist vom Standesbeamten, der die Nacherfassungdurchgeführt hat, zu unterschreiben und zu den Sammelakten zunehmen.75.3.2. Der auf der ursprünglichen Übergangsbeurkundung anzubringende Vermerküber die Übernahme kann durch einen Stempelaufdruck angebracht werdenund bedarf nicht der Unterschrift des Standesbeamten.75.3.3. Die Nacherfassung im elektronischen Register durch Speicherung einer Bilddateides im Papierregister vorhandenen Personenstandseintrags ist nichtzulässig.75.3.4. Soweit die qualifizierte elektronische Signatur mehrere Beurkundungen erfasst,muss gewährleistet sein, dass für jeden Personenstandseintrag derName des erfassenden Standesbeamten und die Unverfälschtheit des Registereintragsjederzeit überprüft werden kann.76. Zu § 76 PStG Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-,Geburten- und Sterbebücher76.1. Fortführung von Altregistern (§ 66 PStV)76.1.1. Wird sowohl beim Standesamt I in Berlin als auch bei einem anderen Standesamtfür denselben Personenstandsfall ein Personenstandseintrag geführt(Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d cc des Einigungsvertrages),so hat das Standesamt, das die Doppelbeurkundung feststellt,dem Standesamt I in Berlin hierüber eine schriftliche Mitteilung zu machen.Wird die Doppelbeurkundung beim Standesamts I in Berlin festgestellt,so teilt es dies dem Standesamt <strong>mit</strong>, das das Personenstandsbuch führt. DieEinträge sind abzugleichen und, falls erforderlich, zu berichtigen. Der Eintragbeim Standesamt I in Berlin wird danach nicht mehr fortgeführt; hierüber ist eineFolgebeurkundung einzutragen.76.1.2. Folgebeurkundungen in Altregistern können entsprechend den Erläuterungenzu den Nrn. 16., 27. und 32. vorgenommen werden. Vor dem 1. Januar 2009eingetragene Randvermerke sind bei der Nummernfolge einer weiteren Folgebeurkundungzu berücksichtigen.76.2. Personenstandsurkunden aus Altregistern (§ 70 PStV)

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