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090923 Entwurf mit Allg Teil

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23det werden soll. Soweit hiernach keine Zuständigkeit besteht, ist die Justizverwaltungdes Landes Berlin zuständig.A 6.2.8. Einer Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Landesjustizverwaltungbedürfen nicht1. Entscheidungen, die ein Gericht oder eine Behörde des Staates getroffenhat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben,wenn keiner der Ehegatten Deutscher war oder als heimatloser Ausländeroder Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Rechtunterstand (Heimatstaatentscheidungen); die Wirksamkeit für den deutschenRechtsbereich ist nach § 109 des Gesetzes über das Verfahren inFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitzu prüfen,2. Entscheidungen, die vor dem 1. November 1941 am Rande des Heiratseintragsvermerkt worden sind.A 6.3.Entscheidungen in LebenspartnerschaftssachenWird eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Lebenspartnerschaftvorgelegt, ist ihre Anerkennung nach § 109 des Gesetzes überdas Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit zu prüfen.A 6.4.Entscheidungen über TodeserklärungWird eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts über Todeserklärungoder gerichtliche Feststellung der Todeszeit vorgelegt, ist diese anzuerkennen,wenn sie1. von einem Gericht eines Vertragsstaates der Konvention der VereintenNationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener(BGBl. 1955 II S. 701), die für die Bundesrepublik Deutschland am24. Januar 1967 außer Kraft getreten ist, getroffen worden ist und der Verscholleneeinem dieser Vertragsstaaten angehörte, oder2. von einem Gericht eines anderen Staates getroffen worden ist und derVerschollene nur diesem Staat angehörte und keines der in § 109 des Gesetzesüber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten Anerkennungshindernisse vorliegt.A 7.Prüfung der Staatsangehörigkeit

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