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090923 Entwurf mit Allg Teil

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76Der Berichtigungsantrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, er kanndaher schriftlich eingereicht oder auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.Der Antrag soll begründet werden und Angaben über die zur Begründung dienendenTatsachen und Beweis<strong>mit</strong>tel enthalten sowie die Personen benennen,die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommenwird, sollen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden. DasStandesamt soll einen dem Antrag entsprechenden Beschlussvorschlag vorbereiten.48.2. Übereinkommen über die Berichtigung von EinträgenNach dem Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigungvon Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) vom10. September 1964 (BGBl. 1969 II S. 445, 446) ist die Behörde eines Vertragsstaates,die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags ineinem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständig ist,auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichenFehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag in einem anderen Personenstandsbuch(Zivilstandsregister) eines anderen Vertragsstaates übernommenworden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft. Der Textdes Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseiteder Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen(www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden.49. Zu § 49 PStG Anweisung durch das GerichtLehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, hat es den Beteiligtenauf ihr Verlangen einen <strong>mit</strong> Gründen versehenen schriftlichen Bescheidzu erteilen und sie auf ihr Antragsrecht bei dem für den Sitz des Standesamtszuständigen Amtsgericht hinzuweisen.50. Zu § 50 PStG Sachliche und örtliche Zuständigkeit der GerichteFür die Anordnung der Berichtigung von Einträgen in deutschen Personenstandsbüchernaus Gebieten, in denen deutsche Standesbeamte nicht mehrtätig sind, ist das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, zuständig; Anträgeauf Berichtigung einzelner Personenstandsurkunden sind über das StandesamtI in Berlin zu leiten, da<strong>mit</strong> die Urkunden zuvor in die Urkundensammlungdieses Standesamts aufgenommen werden. Eine in die Urkundensammlung

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