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090923 Entwurf mit Allg Teil

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9669.2. Zwangsgeld bei Mitgliedern ausländischer MissionenGegenüber einem Mitglied einer diplomatischen Mission darf ein Zwangsgeldweder angedroht noch festgesetzt werden, dagegen kann es gegen Angehörigeeiner konsularischen Vertretung, die Vorrechte und Befreiungen nur imRahmen der Amtsimmunität genießen, angedroht und festgesetzt werden.70. Zu § 70 PStG BußgeldvorschriftenOrdnungswidrigkeit, StraftatBesteht der Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat z. B.nach den §§ 156 (Falsche Versicherung an Eides statt), 169 (Personenstandsfälschung,z. B. Kindesunterschiebung), 172 (Doppelehe), 267 (Urkundenfälschung,z. B. Herstellung unechter Urkunden oder Verfälschung von Urkunden),271 (Mittelbare Falschbeurkundung, z. B. Eintragungen auf Grund falscherAngaben), 273 (Verändern von amtlichen Ausweisen) oder 281 (Missbrauchfremder Ausweispapiere zur Täuschung im Rechtsverkehr) des Strafgesetzbuchsvorliegt, so ist der Sachverhalt der zuständigen Verwaltungsbehörde<strong>mit</strong>zuteilen. Bei dem Verdacht einer Straftat kann der Sachverhalt auchder Staatsanwaltschaft un<strong>mit</strong>telbar <strong>mit</strong>geteilt werden.72. Zu § 72 PStG Erhebung von Gebühren und Auslagen72.1. Gebührenfreiheit nach Bundes- oder LandesrechtGebührenfrei sind Personenstandsurkunden, für die auf Grund von BundesoderLandesrecht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist (z. B. für Zwecke dergesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, für Zweckeder Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährungvon Kindergeld, von Elterngeld, von Ausbildungszulagen oder vonAltershilfe für Landwirte).72.2. Gebührenfreiheit nach internationalen Übereinkommen72.2.1. Ist nach internationalem Übereinkommen die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkundenvorgesehen, gehen diese den Maßgaben des Landesrechtsvor.72.2.2. In dem Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkundenund den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26. September 1957(BGBl. 1961 II S. 1055, 1067) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, auf Ersu-

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