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090923 Entwurf mit Allg Teil

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108kungen deutschen Rechts für Sorge und Unterhalt, § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes2.11. Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind wegen fehlender Erklärungen,§ 1760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs2.12. Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind von Amts wegen,§ 1763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs2.13. Aufhebung der Annahme eines Volljährigen als Kind, § 1771 des BürgerlichenGesetzbuchs2.14. Aufhebung des durch Annahme begründeten Rechtsverhältnisses durch Eheschließung,§ 1766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs3. Namensänderung3.1. Nachträgliche Anzeige von Vornamen3.2. Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Eheschließung derEltern/ nach Begründung der gemeinsamen Sorge, § 1617b Abs. 1 des BürgerlichenGesetzbuchs3.3. Erteilung des Familiennamens des Vaters/ der Mutter durch die Mutter/ denVater, § 1617a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs3.4. Wahl des Rechts der Namensführung und Bestimmung des Familiennamensdes Kindes, Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche3.5. Einbenennung durch die Mutter und ihren Ehemann/ und ihre Lebenspartnerin,§ 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs3.6. Einbenennung durch den Vater und seine Ehefrau/ seinen Lebenspartner,§ 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs3.7. Antrag auf Erwerb des Familiennamens der Mutter, § 1617b Abs. 2 des BürgerlichenGesetzbuchs3.8. Bestimmung eines Ehenamens, Änderung des Familiennamens der Mutter/des Vaters und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, §1617cAbs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs3.9. Anschlusserklärung des Kindes an die Bestimmung eines Ehenamens undÄnderung des Familiennamens der Mutter/ des Vaters, § 1617c Abs. 1 und 2des Bürgerlichen Gesetzbuchs3.10. Nachträgliche Rechtswahl und/ oder Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens,Änderung des Familiennamens der Mutter/ des Vaters (ggf.: undHinzufügung eines Namens durch die Mutter/ den Vater) und Erstreckung aufden Familiennamen des Kindes, § 1617c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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