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090923 Entwurf mit Allg Teil

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211. für Entscheidungen in Verfahren, die nach dem 1. März 2005 eingeleitetworden sind (Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; sonst2. für Entscheidungen, die vor dem 1. März 2005 in einem Mitgliedstaat, indem die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, inVerfahren ergangen sind, die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum28. Februar 2005 eingeleitet worden sind (Artikel 64 Abs. 3 der Verordnung(EG) Nr. 2201/2003); sonst3. für Entscheidungen, die nach dem 1. März 2005 in Verfahren ergangensind, die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 eingeleitetworden sind in einem Mitgliedstaat, in dem die Verordnung (EG)Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, wenn das Gericht auf Grund vonVorschriften zuständig war, die <strong>mit</strong> den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung(EG) Nr. 2201/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder einesAbkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung desVerfahrens gegenüber dem betreffenden Staat in Kraft war (Artikel 64Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003); sonst4. für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, in dem die Verordnung(EG) Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, in der Zeit vom 1. März2001 bis zum 28. Februar 2005 in Verfahren ergangen sind, die vor dem1. März 2001 eingeleitet worden sind, wenn das Gericht auf Grund vonVorschriften zuständig war, die die in Ziffer 3 genannte Voraussetzung erfüllen(Artikel 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003); Gleiches giltin ergänzender Auslegung des Artikels 64 Abs. 4 der Verordnung (EG)Nr. 2201/2003, wenn das Verfahren vor dem 1. März 2001 eingeleitet worden,die Entscheidung aber nach dem 1. März 2005 ergangen ist.A 6.2.3. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ist in den Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion seit dem 1. März 2005 anzuwenden. Die Verordnung (EG)Nr. 1347/2000 ist am 1. März 2001 für die damaligen Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion außer Dänemark in Kraft getreten; sie ist am 28. Februar2005 außer Kraft getreten.A 6.2.4. Ist die Mitgliedschaft eines Staates nach dem 1. März 2001 begründet worden,so ist für das Inkrafttreten der Verordnungen bzw. den Beginn ihrer Anwendungjeweils der Zeitpunkt des Beitritts maßgebend. Dementsprechend tritt beiStaaten, die zum 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union gewordensind, für die Anwendung der Nummern 2 bis 4 dieses Datum an die Stelle des1. März 2001. Für Staaten, die nach dem 1. März 2005 Mitglieder der EuropäischenUnion geworden sind, ist bei der Anwendung der Nummer 1 der Tagdes Beitritts maßgeblich.A 6.2.5. Von dem Anwendungsbereich der Verordnung werden nicht erfasst

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