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090923 Entwurf mit Allg Teil

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14teilung und Annahme als Kind. Besaß ein Namensträger vor dem 14. August1919 den persönlichen Adel, ist die persönliche Adelsbezeichnung nicht übertragbar.Das Gleiche gilt für eine besondere Adelsbezeichnung, die durch dasvor dem 14. August 1919 geltende Adelsrecht auf bevorrechtigte Haus- oderFamilien<strong>mit</strong>glieder übertragen wurde.A 1.3.4. Anredeformeln wie Hoheit, Durchlaucht, Erlaucht, Exzellenz sind nicht in diePersonenstandsregister aufzunehmen. Einbürgerungsurkunden und Adelshandbüchersind kein ausreichender Beweis für die Führung früherer Adelsbezeichnungen.A 1.3.5. Ausländische Adelsbezeichnungen wie Count oder Earl, sowie deren weiblicheFormen dürfen nicht übersetzt werden und können nur dann eingetragenwerden, wenn sie nach dem anzuwendenden Recht Bestandteile des Familiennamenssind. Ausländische Staatsangehörige, die nach ihrem Heimatrechtkeine Adelsbezeichnung führen dürfen, sind in die deutschen Personenstandsregisterohne diese Bezeichnung einzutragen. Das Gleiche gilt fürDeutsche und für Staatenlose, die nach dem Recht des Staates, dem sie früherangehört haben, das Recht zur Führung der ehemaligen Adelsbezeichnungverloren haben.A 1.3.6. Hat eine ausländische Stelle den Familiennamen einer Person, die zu diesemZeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war, in einen anderen Namen geändertoder seine Schreibweise verändert, ist der Name in der ursprünglichendeutschen Form in die Personenstandsregister einzutragen, wenn sie nachgewiesenwerden kann. Familiennamen dürfen vorbehaltlich des § 94 Abs. 1Nr. 5 des Bundesvertriebenengesetzes nicht übersetzt werden. Dies gilt auch,wenn der Namensträger seine Staatsangehörigkeit wechselt.A 1.3.7. Auf die Erklärungsmöglichkeiten nach Artikel 47 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche, nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzesund nach § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes ist hinzuweisen.Familiennamen von Vertriebenen und Spätaussiedlern, die in anderen als lateinischenSchriftzeichen wiedergegeben sind, werden nicht transliteriert,wenn nachgewiesen werden kann, dass der Namensträger oder seine Vorfahrenden Namen in einer deutschen Form geführt haben. Für Eintragungen indie Personenstandsregister ist nur die deutsche Namensform maßgebend.A 2.Orts- und ZeitangabenA 2.1.Ortsangaben

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