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090923 Entwurf mit Allg Teil

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40un<strong>mit</strong>telbar zur Entscheidung vorzulegen. Hat das Standesamt Bedenken gegendie Befreiung, sind diese darzulegen und zu begründen.12.7. Weitere Unterlagen bei AuslandsbeteiligungNeben den zur Anmeldung der Eheschließung vorzulegenden Unterlagenkann im Hinblick auf das Heimatrecht des Antragstellers die Vorlage weitererUnterlagen erforderlich werden. Dies können insbesondere sein:1. Einwilligungen der Personen, die nach dem Heimatrecht der Eheschließendenzur Eheschließung erforderlich sind; in der Einwilligung sollder andere Eheschließende benannt sein,2. ein Nachweis, dass von Eheverboten, die im Heimatrecht der Eheschließendenbegründet sind, Befreiung erteilt worden ist,3. ein Auseinandersetzungszeugnis nach Maßgabe des anzuwendendenHeimatrechts,4. eine Traubereitschaftserklärung,5. ein Nachweis über die Vornahme von Ehrerbietigkeitsakten,6. ein Heimataufgebot,7. ein Gesundheitszeugnis,8. ein Ehevertrag,9. eine aktuelle Familienstandsbescheinigung aus Sicht des Heimatstaats,10. ein Heimatnachweis über die Anerkennung einer (aus Sicht des Heimatstaats)ausländischen Ehescheidung.Eine schriftliche Traubereitschaftserklärung des zuständigen Geistlichen sollvorgelegt werden, wenn das Recht des Heimatstaates eines Eheschließendendie kirchliche oder religiöse Trauung als Voraussetzung für eine gültige Eheverlangt. In dieser Erklärung soll zum Ausdruck kommen, dass der Geistlichebereit ist, nach der Eheschließung vor dem Standesbeamten die kirchlicheoder religiöse Trauung der beiden namentlich genannten Eheschließendenvorzunehmen. Die Eheschließenden und, falls einer von ihnen noch minderjährigist, nach Möglichkeit auch dessen gesetzlichen Vertreter, sind darüberzu belehren, dass in diesen Staaten die Rechtswirksamkeit der nur vor demStandesbeamten geschlossenen Ehe nicht anerkannt wird und die Rechtsstellungder Kinder als Kinder aus dieser Ehe in Frage gestellt ist. Die Belehrungist aktenkundig zu machen. Die Mitwirkung an der Eheschließung darfnicht abgelehnt werden, wenn keine Traubereitschaftserklärung vorgelegtwird.Der Ehrerbietigkeitsakt ist der vom Eheschließenden bis zu einem bestimmtenLebensalter zur Eheschließung einzuholende Rat seiner Eltern. Durch eineUrkunde, in der beide Eheschließende genannt sein müssen, ist nachzuwei-

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