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090923 Entwurf mit Allg Teil

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7547. Zu § 47 PStG Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung47.1. Berichtigungen (§ 47 PStV)47.1.1. Wird beim Standesamt erkannt, dass ein Eintrag in einem im Inland geführtenPersonenstandsregister unrichtig oder unvollständig ist, so hat es die Berichtigungoder Ergänzung des Eintrags zu veranlassen. Wird das Personenstandsregister,in dem der Eintrag zu berichtigen oder zu ergänzen ist, nicht bei demStandesamt geführt, das den Fehler erkannt hat, ist das registerführendeStandesamt auf die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung hinzuweisen.47.1.2. Stellt das Standesamt in einem Altregister eine fehlerhafte Angabe fest, derenEintragung seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr vorgesehen ist, ist vom Standesamteine Folgebeurkundung einzutragen. Die betreffende fehlerhafte Angabeentfällt; sie wird nicht durch die richtige Angabe ersetzt.47.2. Fehlende Angaben im EintragEnthält ein Personenstandseintrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden ist, Angabendeshalb nicht, weil sie nach dem bis zu diesem Zeitpunkt maßgebendenRecht nicht einzutragen waren, so ist eine Berichtigung oder Ergänzung nichtvorzunehmen.47.3. Anhörung BeteiligterIst ein anzuhörender Beteiligter verstorben oder ist seine Anhörung nicht möglichund ist erkennbar, dass sich aus der beabsichtigten Berichtigung sowieden etwa notwendigen Folgeberichtigungen Auswirkungen auf die Namensführungeiner anderen Person, z. B. der Ehefrau oder eines Kindes, ergeben,so soll diese gehört werden.Abschnitt 2Gerichtliches Verfahren48. Zu § 48 PStG Berichtigung auf Anordnung des Gerichts48.1. Form des Berichtigungsantrags

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