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090923 Entwurf mit Allg Teil

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79staat zu erleichtern. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaatenkönnen auf der Internetseite der Deutschen Sektion der InternationalenKommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de)eingesehen werden.55.3.2. Eine mehrsprachige Personenstandsurkunde darf nicht erteilt werden, wennder Personenstandseintrag den Zusatz enthält, dass die Angaben über einePerson nicht auf gesicherten Grundlagen beruhen.55.3.3. In den mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenregister sind nur die Angabenaufzunehmen, die auch in eine inländische Geburtsurkunde aufgenommenwerden. Für tot geborene Kinder wird ein mehrsprachiger Auszug ausdem Geburtenregister nicht erteilt.55.3.4. In den mehrsprachigen Auszug aus dem Eheregister sind in Feld 10 bei bestehenderEhe die Namen einzutragen, die von den Ehegatten im Zeitpunktder Ausstellung der Urkunde geführt werden. Besteht die Ehe nicht mehr, istder im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe geführte Name einzutragen; spätereÄnderungen des Namens bleiben unberücksichtigt.55.4. Internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen zur Schaffung einesinternationalen Stammbuchs der Familie vom 12. September 1974 nicht gezeichnet;im Hinblick auf das berechtigte Anliegen der Vertragsstaaten dürfengleichwohl Eintragungen im internationalen Stammbuch der Familie vorgenommenwerden. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaatenkönnen auf der Internetseite der Deutschen Sektion der InternationalenKommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehenwerden.56. Zu § 56 PStG <strong>Allg</strong>emeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden56.1. Inhalt der Urkunden56.1.1. In die Personenstandsurkunden nach den §§ 57 bis 60 des Gesetzes dürfennur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. ImEintrag enthaltene Zusätze, die den Beweiswert der Urkunde einschränkenwürden (z. B. „angeblich“ oder „urkundlich nicht nachgewiesen“), sind nichtaufzunehmen; dies gilt nicht für die Angabe „unbekannt“, wenn dies beim Familienstandim Sterberegister eingetragen worden ist. Die §§ 35 und 40 Abs. 2der Personenstandsverordnung bleiben unberührt. Die Angabe “gottgläubig“

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