090923 Entwurf mit Allg Teil
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27rechts, des internationalen und interlokalen Privatrechts sowie des Rechts derEuropäischen Gemeinschaft unterrichten und regelmäßig Fortbildungslehrgängebesuchen.Kapitel 2Führung der Personenstandsregister3. Zu § 3 PStG Personenstandsregister3.1. Haupteintrag (§ 16 PStV)Nach der Vergabe der Standesamtsnummer durch das statistische Landesamthat das Standesamt die ihm zugeteilte Standesamtsnummer der im Land zuständigenStelle für die Pflege des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses(DVDV) <strong>mit</strong>zuteilen. Die in den Ländern zuständigen Pflegenden Stellenkönnen auf der Internetseite der Deutschen Sektion der InternationalenKommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehenwerden.3.2. Suchverzeichnisse (§ 26 PStV)3.2.1. Wird das Suchverzeichnis nicht elektronisch geführt, ist auch ein Sicherungsverzeichnisanzulegen.3.2.2. Wird ein Personenstandsfall nicht beim Standesamt des Ereignisortes beurkundet,ist er sowohl in das Suchverzeichnis des beurkundenden Standesamtsals auch in das Suchverzeichnis des für den Ereignisort zuständigenStandesamts aufzunehmen.3.2.3. Im Suchverzeichnis für das Geburtenregister ist für ein tot geborenes Kind, fürdas kein Familienname bestimmt worden ist, der Ehename der Eltern oder,falls ein solcher nicht geführt wird, der Familienname eines jeden Elternteilseinzutragen.3.2.4. Die Suchverzeichnisse sind zu ergänzen, wenn sich Suchkriterien ändern; diebisherigen Eintragungen bleiben jedoch bestehen.4. Zu § 4 PStG Sicherungsregister (§ 20 PStV)In das Sicherungsregister sind sämtliche Registereinträge einschließlich derHinweise zu übernehmen. Aus dem Sicherungsregister dürfen keine Personenstandsurkundenausgestellt werden.