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090923 Entwurf mit Allg Teil

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89Behörden und Gerichte dürfen die Personenstandseinträge nur benutzen,wenn sie die Angaben zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabenbenötigen. Sie müssen daher in der Urkundenanforderung den amtlichenGrund und gegebenenfalls auch die rechtliche Grundlage angeben.65.2. Benutzung der Sammelakten durch Behörden und GerichteBehörden und Gerichten ist auf Ersuchen die Benutzung der gesamten Sammelaktenauch über die Angaben und Unterlagen hinausgehend, die für dieZwecke der Beurkundung des Personenstandsfalls erhoben wurden, zu gewähren,wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabenerforderlich ist.65.3. Benutzung durch Religionsgemeinschaften65.3.1. Als Behörden gelten auch Stellen und Organe der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften,die zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Kenntnis von Personenstandsdatenbenötigen, <strong>mit</strong> der Maßgabe, dass sich ihr Benutzungsrechtnach § 65 Abs. 2 des Gesetzes richtet.65.3.2. Zum Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts einer Religionsgemeinschaftsiehe Nr. A 3.1.1. Gehört nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaftan, ist das Einverständnis beider Ehegatten nicht nur für dieAusstellung einer Eheurkunde sondern auch für die sonstigen Arten der Benutzungerforderlich. Die Einverständniserklärung ist von der Religionsgemeinschaft,die um Urkundenausstellung bittet, einzuholen und vorzulegen.65.4. Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen(§ 54 PStV)Von Versagungsgründen nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes und § 54 der Personenstandsverordnungist auszugehen, wenn sich der besondere Status desAusländers aus den standesamtlichen Unterlagen ergibt oder demStandesamt auf andere Weise bekannt geworden ist; in anderen Fällen isteine entsprechende Sachverhaltser<strong>mit</strong>tlung nicht erforderlich.65.5. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von PersonenstandsurkundenNach dem Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkundenund den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26. September 1957(BGBl. 1961 II S. 1055, 1067) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, auf Ersucheneines anderen Vertragsstaats diesem beglaubigte Abschriften oder Auszügeaus den Personenstandsbüchern kostenlos zu erteilen, wenn sich der

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