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090923 Entwurf mit Allg Teil

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93zu senden (§ 152 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und inden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).68.1.3. Die Mitteilung über die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht <strong>mit</strong>einanderverheiratet sind, ist nach § 87c Abs. 5 Satz 1 in Verbindung <strong>mit</strong> Abs. 1 Satz 1und 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch an das Jugendamt zu senden, indessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.Wurde die Vaterschaft zu dem Kind bereits anerkannt, ist dies in der Mitteilunganzugeben.68.1.4. Die Mitteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Personenstandsverordnung ist andas für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengerichtzu richten.68.1.5. Mitteilungen nach der Eintragung von Folgebeurkundungen sind an die inNr. 68.1.1. genannte Meldebehörde und das in Nr. 68.1.3. genannte Jugendamtzu richten.68.2. Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister (§ 58 PStV)68.2.1. Die Mitteilung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 der Personenstandsverordnung ist andie für die Hauptwohnung der Ehegatten zuständige Meldebehörde zu richten.68.2.2. Die Mitteilung nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 der Personenstandsverordnung ist nachder Anmeldung der Eheschließung an das für den gewöhnlichen Aufenthaltdes Kindes zuständige Familiengericht zu senden (§ 152 des Gesetzes überdas Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit).68.2.3. Mitteilungen nach der Eintragung von Folgebeurkundungen sind an die für dieHauptwohnung der Ehegatten zuständige Meldebehörde zu senden.68.2.4. Eine Mitteilung nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 der Personenstandsverordnung kommtinsbesondere nach Eintragung einer Folgebeurkundung über das Nichtbestehender Ehe in Frage.68.3. Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister (§ 60 PStV)68.3.1. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 der Personenstandsverordnung ist andie für die Hauptwohnung des Verstorbenen zuständige Meldebehörde zusenden.68.3.2. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 der Personenstandsverordnung ist andas Familiengericht zu richten, bei dem die Vormundschaft geführt wird, ersatzweisean das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes.68.3.3. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 8 der Personenstandsverordnung ist andas Jugendamt zu richten, bei dem die Vormundschaft geführt wird.

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