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090923 Entwurf mit Allg Teil

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1278.2. Verlust des FamilienbuchsAnlage 1Bezeichnung der Folgebeurkundungen im EheregisterAnlage 2Bezeichnung der Folgebeurkundung im GeburtenregisterAnlage 3Zulässige Abkürzungen<strong>Allg</strong>emeiner <strong>Teil</strong>A 1.NamensführungA 1.1. Angabe von Namen (§ 23 Personenstandsverordnung)A 1.1.1. Weicht in einer vorgelegten Urkunde die Schreibweise des Namens von derdes Personenstandseintrags der betroffenen Person ab, darf eine Amtshandlung,insbesondere eine Beurkundung, nicht von der vorherigen Berichtigungder Urkunde abhängig gemacht werden, wenn sich aus den sonstigen Umständenergibt, dass es sich um die Person handelt, die durch die Urkundeausgewiesen werden soll.A 1.1.2. Nach dem Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe vonFamiliennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (BGBl. 1976 IIS. 1473) verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Namen natürlicher Personenohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit einheitlich einzutragen. DerText des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf derInternetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für dasZivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden.A 1.1.3. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkundeoder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaatesder betreffenden Person (z. B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend(siehe auch Nr. A 4.2).A 1.2.Vorname

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