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090923 Entwurf mit Allg Teil

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55kann der Fall sein, wenn das Kind vor dem 1. Juli 1998 innerhalb von302 Tagen nach Auflösung der Ehe seiner Mutter durch Scheidung oder Toddes Ehemannes oder nach dem 30. Juni 1998 innerhalb von 300 Tagen nachAuflösung der Ehe seiner Mutter durch Tod des Ehemannes geboren wordenist.27.4.2. Bei einer Folgebeurkundung über die Feststellung des Nichtbestehens derVaterschaft ist im Feld „Beurkundete Daten“ nur dann eine Eintragung vorzunehmen,wenn die Feststellung Auswirkungen auf die Namensführung desKindes hat.27.4.3. Bei einer Folgebeurkundung über die Feststellung des Nichtbestehens derVaterschaft und gleichzeitiger Anerkennung oder Feststellung der Vaterschafteines Dritten gilt Nr. 27.2.27.5. Folgebeurkundung über Annahme als KindBei einer Folgebeurkundung über eine Annahme als Kind treten an die Stelledes Leittextes „Beurkundete Daten“ die Leittexte der nach § 21 Abs. 1 Nr. 4des Gesetzes zu beurkundenden Daten und „Datum der Wirksamkeit“. Angabenüber das Datum und den Ort der Eheschließung der Annehmenden sowiedas Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat, und die Registernummerder Beurkundung sind in einem gesonderten Hinweis aufzunehmen;dies gilt entsprechend, wenn das Kind von dem Ehegatten oder Lebenspartnereines Elternteils oder einer Einzelperson angenommen worden ist.27.6. Folgebeurkundung über Annahme als Kind im Ausland27.6.1. Eine Annahme als Kind, die in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommensvom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeitauf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) ausgesprochenworden ist, wird kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaatenanerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Annahme als Kind gemäß demÜbereinkommen zustande gekommen ist und die zuständige Behörde desStaates, in dem die Annahme erfolgt ist, hierüber eine Bescheinigung erteilthat. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass das Annahmeverhältnisunter Beachtung der Regelungen des Übereinkommens wirksam zustandegekommen ist und die Zentralen Behörden oder die gemäß Artikel 22 desÜbereinkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates und des Aufnahmestaatesdem Adoptionsverfahren zugestimmt haben. Die Anerkennungkann ausnahmsweise versagt werden, wenn sie vor allem im Hinblick auf dasKindeswohl gegen den deutschen ordre public verstößt (Artikel 24 des Übereinkommens);nach dem Übereinkommen ist unter „Heimatstaat“ der Staat

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