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090923 Entwurf mit Allg Teil

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18landsvertretung um Überprüfung der Urkunde im Amtshilfeverfahren gebetenwerden. Die Liste der Staaten, in denen das Legalisationsverfahren ausgesetztist, und Merkblätter über das Verfahren zur Urkundenüberprüfung könnenauf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (www.konsularinfo.diplo.de)eingesehen werden.A 5.2. ApostilleA 5.2.1. Die Legalisation kann nicht verlangt werden, wenn die Urkunde in einem Vertragsstaatdes Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Öffentlicher Urkundenvon der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876) ausgestelltworden ist und das Übereinkommen im Verhältnis zwischen diesemStaat und Deutschland gilt. An die Stelle der Legalisation durch die deutscheAuslandsvertretung tritt die Apostille durch die zuständige innere Behörde desStaates, der die Urkunde ausgestellt hat. Die Apostille bestätigt die Echtheitder Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkundegehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels,<strong>mit</strong> dem die Urkunde versehen ist.A 5.2.2. Die Anwendung des Übereinkommens setzt ein ausreichend zuverlässigesUrkundenwesen voraus. Daher gibt das Übereinkommen den Vertragsstaatendie Möglichkeit, Einspruch gegen den Beitritt weiterer Staaten einzulegen. Indiesem Fall gilt der Beitritt nicht gegenüber dem Staat, der den Einspruch erhebt.Deutschland macht gelegentlich von der Möglichkeit des EinspruchsGebrauch; daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solcher vorliegt.A 5.2.3. Der Text des Übereinkommens, die Liste der Vertragsstaaten und gegebenenfallserhobene Einsprüche können auf der Internetseite der DeutschenSektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de)eingesehen werden; weitere Informationen zur Anbringungder Apostille und den Vertragsstaaten können auch auf der Internetseite desAuswärtigen Amtes eingesehen werden (www.konsularinfo.diplo.de).A 5.3. Sonstige Übereinkommen zur Befreiung von der LegalisationDas Anbringen der Apostille kann nicht verlangt werden, wenn durch eines dernachfolgend genannten Übereinkommen Urkunden von der Legalisation befreitsind:A 5.3.1. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigungöffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 (RGBl. S. 411), bekanntgemacht am 19. Juli 1907 (RGBl. S. 415),A 5.3.2. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SchweizerischenEidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über

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