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090923 Entwurf mit Allg Teil

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8661.1. Arten der Benutzung61.1.1. Auch für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregistereintragmuss ein rechtliches Interesse oder bei den in § 62 des Gesetzes genanntenAusnahmefällen ein berechtigtes Interesse vorliegen.61.1.2. Einsicht in ein Personenstandsregister und Durchsicht eines Personenstandsregistersdürfen nur unter Aufsicht gestattet werden, um da<strong>mit</strong> die unberechtigteKenntnisnahme von Personenstandseinträgen auszuschließen.61.2. Archivrechtliche Benutzung nach Ablauf der FortführungsfristenMit dem Ablauf der in § 5 Abs. 5 des Gesetzes genannten Fristen zur Fortführungder Personenstandsregister richtet sich ihre Benutzung nach den jeweiligenlandesrechtlichen Regelungen für die Benutzung von Archivgut. Dies giltauch, wenn die Register noch nicht an die Archive übergeben worden sindund so<strong>mit</strong> weiter im Standesamt vorliegen.62. Zu § 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht62.1. Rechtliches und berechtigtes Interesse62.1.1. Ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsregister ist nurdann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgungvon Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Ein rechtlichesInteresse setzt ein bereits bestehendes Recht voraus, das ohne die erstrebteHandlung in seinem Bestand gefährdet würde.62.1.2. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage dasInteresse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstigerArt sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.62.1.3. Zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteressewahrscheinlich und überzeugend erscheint.62.2. Benutzung durch Personen (§ 53 PStV)62.2.1. Das aus der Stellung als Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahr oder Abkömmlingabgeleitete Recht zur Benutzung eines Personenstandseintrags besteht nur,solange auch die das Recht begründende verwandtschaftliche Beziehung besteht.62.2.2. Die erleichterten Benutzungsmöglichkeiten für Geschwister gelten auch, wenndas Geschwisterverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist; jedoch nichtim Verhältnis der leiblichen Geschwister gegenüber dem angenommenenKind.

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