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090923 Entwurf mit Allg Teil

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64Standesamt eine entsprechende Mitteilung für eine Aufnahme des Sterbefallesin das Suchverzeichnis zu übersenden.32.2. HinweiseWird zum Sterbeeintrag ein Hinweis über die Todeserklärung oder die gerichtlicheFeststellung der Todeszeit eingetragen, entfällt da<strong>mit</strong> die Beweiskraft desSterbeeintrags. Auch wenn ein anderer Zeitpunkt des Todes im Sterberegistereingetragen worden ist, gilt nunmehr auf Grund der gerichtlichen Feststellungdie Vermutung, dass die beurkundete Person zu dem im Gerichtsbeschlussgenannten Zeitpunkt verstorben ist.33. Zu § 33 PStG Todeserklärungen33.1. Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen (§ 41 PStV)Die Beschlüsse über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeitsind in der Reihenfolge in die Sammlung aufzunehmen, in der die Entscheidungeneingehen.33.2. Sterbefallbeurkundung nach TodeserklärungErhält das Standesamt I in Berlin die Mitteilung, dass der Tod einer Personbeurkundet wurde, zu der ein Beschluss über Todeserklärung oder gerichtlicheFeststellung der Todeszeit in die Sammlung aufgenommen oder bis zum31. Dezember 2008 im Buch für Todeserklärungen eingetragen wurde, ist diesegleichfalls in die Sammlung aufzunehmen oder am unteren Rande desEintrags im Buch für Todeserklärungen auf den Sterbeeintrag hinzuweisen.Mit der Eintragung im Sterberegister ist die Vermutung entfallen, dass die Personzu dem im Beschluss über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellungder Todeszeit genannten Zeitpunkt verstorben ist. Bei der Anforderung vonUrkunden hat das Standesamt I in Berlin dem Antragsteller zu empfehlen, sichwegen Ausstellung einer Personenstandsurkunde <strong>mit</strong> dem hierfür zuständigenStandesamt in Verbindung zu setzen; die Erteilung einer beglaubigten Abschriftdes Beschlusses aus der Sammlung oder aus dem Buch für Todeserklärungenkann jedoch nicht verweigert werden.Kapitel 7Besondere BeurkundungenAbschnitt 1

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