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090923 Entwurf mit Allg Teil

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54Hat die nachträgliche Er<strong>mit</strong>tlung des Personenstandes Daten ergeben, dienoch nicht eingetragen worden sind, ist in der Folgebeurkundung der Anlassder Beurkundung <strong>mit</strong> „Nachträgliche Er<strong>mit</strong>tlung des Personenstandes“ zu bezeichnen;an die Stelle des Leittextes „Beurkundete Daten“ treten die Leittexteder nachträglich er<strong>mit</strong>telten Angaben.Abschnitt 3Fortführung des Geburtenregisters27. Zu § 27 PStG Feststellung und Änderung des Personenstandes27.1. Fortführung des Geburtenregisters (§ 36 PStV)Eine Folgebeurkundung ist nur einzutragen, wenn sie die im Geburtseintragbeurkundeten Angaben ändert. Bei den in der Anlage 2 aufgelisteten Anlässenfür Folgebeurkundungen ist die dort formulierte Bezeichnung in der jeweilspassenden Form zu verwenden; ist der Anlass einer Folgebeurkundung hiernicht genannt, ist er so genau wie möglich anzugeben. Der Leittext „BeurkundeteDaten“ ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt abzuändern; hierbeisind die Leittexte der betreffenden Datenfelder zu verwenden.27.2. Folgebeurkundung über Anerkennung oder Feststellung der VaterschaftBei einer Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschafttreten an die Stelle des Leittextes „Beurkundete Daten“ die Leittexteder nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zu beurkundenden Daten; ein Datumder Wirksamkeit ist nicht einzutragen. Angaben über Geburtstag und Geburtsortdes Vaters sowie das Standesamt, das die Geburt des Vaters beurkundethat und die Registernummer der Beurkundung sind in einem gesondertenHinweis aufzunehmen.27.3. Folgebeurkundung über Anerkennung der MutterschaftBei einer Folgebeurkundung über die Anerkennung der Mutterschaft wird nurder Anlass der Folgebeurkundung eingetragen.27.4. Folgebeurkundung über Nichtbestehen der Vaterschaft27.4.1. Wird eine Folgebeurkundung über die Feststellung des Nichtbestehens derVaterschaft eingetragen, ist zu prüfen, ob das Kind einer früheren Ehe derMutter zuzuordnen ist, und gegebenenfalls eine weitere Folgebeurkundungüber die Vaterschaft des früheren Ehemannes der Mutter einzutragen. Dies

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