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090923 Entwurf mit Allg Teil

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37die Meldedaten, soll auf die Vorlage der Bescheinigung verzichtet werdenund eine Bildschirmkopie oder ein Vermerk über Inhalt und Abgleich derMeldedaten zur Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung genommenwerden,2. ihre Geburtsurkunde oder, wenn Zweifel an der Abstammung bestehen, einenbeglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister,3. wenn sie schon verheiratet waren, zusätzlich zu den Unterlagen nachNummer 1 und 2 einen Nachweis der letzten Eheschließung und derenAuflösung,4. wenn sie eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, zusätzlich zu denUnterlagen nach Nummer 1 und 2 einen Nachweis über Begründung undAuflösung ihrer letzten Lebenspartnerschaft und5. einen Reisepass oder Personalausweis oder einen sonstigen <strong>mit</strong> Lichtbildversehenen amtlichen Ausweis.Reichen diese Urkunden zur Prüfung der Ehefähigkeit nicht aus, sind weitereNachweise zu fordern.12.4.2. Legt ein Schweizer Bürger einen Auszug aus einem schweizerischen Familienregister(Personenstandsausweis oder Familienschein) vor, so ersetzt dieserdie Geburtsurkunde und den Nachweis des Familienstandes.12.4.3. Führt ein Eheschließender nicht die aus den Personenstandsurkunden ersichtlichenVor- und Familiennamen, so hat er die Berechtigung zur Führungdes nicht in der Urkunde enthaltenen Namens nachzuweisen.12.4.4. Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise ist Sache derEheschließenden. Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen kann nichtnach § 69 des Gesetzes erzwungen werden. Werden die geforderten Unterlagennicht vorgelegt, obwohl ihre Beschaffung möglich und zumutbar ist, mussdie Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung und da<strong>mit</strong> die Prüfungder Ehevoraussetzungen unter Hinweis auf § 49 des Gesetzes abgelehntwerden.12.5. Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung12.5.1. Die Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung soll Aufschluss überalle Fragen geben, die die Ehefähigkeit der Eheschließenden und etwaigeEheverbote betreffen, und alle Angaben enthalten, die zur Eheschließung benötigtwerden. Die Niederschrift ist von den Eheschließenden, gegebenenfallsauch von dem hinzugezogenen Dolmetscher, und der Person, die die Niederschriftaufgenommen hat, zu unterschreiben. Einem Eheschließenden, der dieEheschließung nicht persönlich angemeldet hat, ist die Niederschrift <strong>mit</strong> allenAngaben, die über beide Eheschließende gemacht wurden, spätestens vor der

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