20A 5.3.12. Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachigerAuszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774),A 5.3.13. Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen(BGBl. 1997 II S. 1086).Die Texte und die Listen der Vertragsstaaten zu den genannten Übereinkommenund die Texte der sonstigen Abkommen und Verträge können auf derInternetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für dasZivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden.A 6.Anerkennung ausländischer EntscheidungenA 6.1.GrundsatzDie Rechtswirksamkeit einer ausländischen Entscheidung ist zunächst nach§ 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen. Die Wirksamkeit eines ineiner ausländischen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfts ist nach demanzuwendenden Recht zu prüfen. Zur Anerkennung ausländischer Urkundensiehe Nr. A 5.A 6.2. Entscheidungen in EhesachenA 6.2.1. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeitund die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachenund in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebungder Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23. Dezember 2003,S. 1) sind Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde eines Mitgliedstaatsder Europäischen Union, in dem die Verordnung Anwendung findet,ohne weitere Förmlichkeit un<strong>mit</strong>telbar auch in den anderen Mitgliedstaatenanzuerkennen, wenn keines der in Artikel 22 der Verordnung geregelten Anerkennungshindernissevorliegt. Regelmäßig kann von der Wirksamkeit der Entscheidungausgegangen werden, wenn diese unanfechtbar ist und eine Bescheinigungnach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Anhang I)vorgelegt wird (siehe aber Nr. A 6.2.5.) Die Bescheinigung bedarf keiner Legalisationoder gleichwertigen Förmlichkeit. Verfügt der Beteiligte nicht übereine solche Bescheinigung, kann die Auflösung der Ehe auch durch Vorlageeiner Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nachgewiesen werden.A 6.2.2. Dies gilt
211. für Entscheidungen in Verfahren, die nach dem 1. März 2005 eingeleitetworden sind (Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; sonst2. für Entscheidungen, die vor dem 1. März 2005 in einem Mitgliedstaat, indem die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, inVerfahren ergangen sind, die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum28. Februar 2005 eingeleitet worden sind (Artikel 64 Abs. 3 der Verordnung(EG) Nr. 2201/2003); sonst3. für Entscheidungen, die nach dem 1. März 2005 in Verfahren ergangensind, die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 eingeleitetworden sind in einem Mitgliedstaat, in dem die Verordnung (EG)Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, wenn das Gericht auf Grund vonVorschriften zuständig war, die <strong>mit</strong> den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung(EG) Nr. 2201/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder einesAbkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung desVerfahrens gegenüber dem betreffenden Staat in Kraft war (Artikel 64Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003); sonst4. für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, in dem die Verordnung(EG) Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, in der Zeit vom 1. März2001 bis zum 28. Februar 2005 in Verfahren ergangen sind, die vor dem1. März 2001 eingeleitet worden sind, wenn das Gericht auf Grund vonVorschriften zuständig war, die die in Ziffer 3 genannte Voraussetzung erfüllen(Artikel 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003); Gleiches giltin ergänzender Auslegung des Artikels 64 Abs. 4 der Verordnung (EG)Nr. 2201/2003, wenn das Verfahren vor dem 1. März 2001 eingeleitet worden,die Entscheidung aber nach dem 1. März 2005 ergangen ist.A 6.2.3. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ist in den Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion seit dem 1. März 2005 anzuwenden. Die Verordnung (EG)Nr. 1347/2000 ist am 1. März 2001 für die damaligen Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion außer Dänemark in Kraft getreten; sie ist am 28. Februar2005 außer Kraft getreten.A 6.2.4. Ist die Mitgliedschaft eines Staates nach dem 1. März 2001 begründet worden,so ist für das Inkrafttreten der Verordnungen bzw. den Beginn ihrer Anwendungjeweils der Zeitpunkt des Beitritts maßgebend. Dementsprechend tritt beiStaaten, die zum 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union gewordensind, für die Anwendung der Nummern 2 bis 4 dieses Datum an die Stelle des1. März 2001. Für Staaten, die nach dem 1. März 2005 Mitglieder der EuropäischenUnion geworden sind, ist bei der Anwendung der Nummer 1 der Tagdes Beitritts maßgeblich.A 6.2.5. Von dem Anwendungsbereich der Verordnung werden nicht erfasst