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090923 Entwurf mit Allg Teil

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20A 5.3.12. Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachigerAuszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774),A 5.3.13. Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen(BGBl. 1997 II S. 1086).Die Texte und die Listen der Vertragsstaaten zu den genannten Übereinkommenund die Texte der sonstigen Abkommen und Verträge können auf derInternetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für dasZivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden.A 6.Anerkennung ausländischer EntscheidungenA 6.1.GrundsatzDie Rechtswirksamkeit einer ausländischen Entscheidung ist zunächst nach§ 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen. Die Wirksamkeit eines ineiner ausländischen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfts ist nach demanzuwendenden Recht zu prüfen. Zur Anerkennung ausländischer Urkundensiehe Nr. A 5.A 6.2. Entscheidungen in EhesachenA 6.2.1. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeitund die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachenund in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebungder Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23. Dezember 2003,S. 1) sind Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde eines Mitgliedstaatsder Europäischen Union, in dem die Verordnung Anwendung findet,ohne weitere Förmlichkeit un<strong>mit</strong>telbar auch in den anderen Mitgliedstaatenanzuerkennen, wenn keines der in Artikel 22 der Verordnung geregelten Anerkennungshindernissevorliegt. Regelmäßig kann von der Wirksamkeit der Entscheidungausgegangen werden, wenn diese unanfechtbar ist und eine Bescheinigungnach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Anhang I)vorgelegt wird (siehe aber Nr. A 6.2.5.) Die Bescheinigung bedarf keiner Legalisationoder gleichwertigen Förmlichkeit. Verfügt der Beteiligte nicht übereine solche Bescheinigung, kann die Auflösung der Ehe auch durch Vorlageeiner Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nachgewiesen werden.A 6.2.2. Dies gilt

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