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090923 Entwurf mit Allg Teil

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46die Grundlage für die Eintragung der Folgebeurkundung; der zusätzlichenVorlage einer Ausfertigung der ausländischen Entscheidung bedarf es nicht.16.3.3. Wird eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Entscheidungeingetragen, ist zu prüfen, ob die Auflösung der Ehe kraft Gesetzes Auswirkungenauf die Namensführung der Ehegatten hat und hierüber zutreffendenfallseine weitere Folgebeurkundung einzutragen. Für die namensrechtlichenWirkungen der Auflösung der Ehe gilt das Recht, das in der Ehe für die Namensführungzuletzt maßgebend war. Hiervon abweichend kann der Ehegatte,der bei oder nach der Eheschließung eine Rechtswahl zugunsten einesanderen Rechts getroffen hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesamtdas Namensrecht des Staates, dem er im Zeitpunkt der Auflösung der Eheangehörte, als das für seine künftige Namensführung maßgebende Recht bestimmen.Dem Ehegatten ist von der kraft Gesetzes geänderten Namensführungund der Möglichkeit der erneuten Rechtswahl Kenntnis zu geben (siehehierzu auch Nr. 41.2.).16.3.4. Liegen sowohl eine rechtskräftige deutsche als auch eine rechtskräftige ausländischegerichtliche Entscheidung über die Auflösung der Ehe vor, soll eineFolgebeurkundung nur über die Entscheidung eingetragen werden, die als erstefür den deutschen Rechtsbereich wirksam geworden ist; zur Anerkennungausländischer Entscheidungen siehe Nrn. A 6.2.1. bis A 6.2.7.16.3.5. Eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über die Auflösungder Ehe ist nicht mehr einzutragen, wenn ein Ehegatte verstorben ist, bevordie Entscheidung rechtskräftig geworden ist. In diesem Fall ist dem Gerichtder Sachverhalt schriftlich <strong>mit</strong>zuteilen, da<strong>mit</strong> das Rechtskraftzeugnis zurückgenommenwerden kann. Wurde eine Folgebeurkundung bereits eingetragen,muss sie im gerichtlichen Berichtigungsverfahren für ungültig erklärt werden.Nimmt das Scheidungsgericht das Rechtskraftzeugnis zurück <strong>mit</strong> der Feststellung,dass das Scheidungsverfahren durch den Tod eines Ehegatten erledigtist, dient diese Entscheidung als Grundlage einer weiteren Folgebeurkundung,auf das gerichtliche Berichtigungsverfahren kann verzichtet werden.16.4. Folgebeurkundung über Änderung oder Angleichung des NamensBei einer Folgebeurkundung über Änderung oder Angleichung des Namenssind nur der geänderte Name und das Datum der Wirksamkeit der Namensänderungeinzutragen.16.5. Folgebeurkundung Religionszugehörigkeit16.5.1. Bei einer Folgebeurkundung über die Änderung der Zugehörigkeit eines Ehegattenzu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen

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