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090923 Entwurf mit Allg Teil

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6939.1.3. Ist eine frühere Ehe eines Eheschließenden durch eine ausländische Entscheidungfür nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, sind dieNrn. A 6.2.1. bis A 6.2.7. zu beachten; für entsprechende Entscheidungenüber die Auflösung einer Lebenspartnerschaft gilt Nr. A 6.3.39.1.4. Für die Angaben und Nachweise zur Person der Eheschließenden gelten dieNrn. 12.2.1. bis 12.4.1. entsprechend.39.2. Ablehnung der AusstellungWird die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses abgelehnt, ist den Antragstellernauf ihr Verlangen ein <strong>mit</strong> Gründen versehener schriftlicher Bescheidzu erteilen, in dem sie auf ihr Antragsrecht nach § 49 des Gesetzes bei demfür den Sitz des Standesamts zuständigen Amtsgericht hinzuweisen sind.39.3. Hinweis auf NamensführungDer deutsche Eheschließende, für den das Ehefähigkeitszeugnis ausgestelltwird, soll auf die Möglichkeiten zur Bestimmung des nach der Eheschließungzu führenden Familiennamens einschließlich der Möglichkeit der Wahl desRechts der Namensführung hingewiesen werden.39.4. Formblatt für EhefähigkeitszeugnisDas Ehefähigkeitszeugnis ist stets nach dem Formblatt des Übereinkommensvom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissenauszustellen.39.5. Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis (§ 51 PStV)39.5.1. Nach dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung vonEhefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) ist ein mehrsprachigesEhefähigkeitszeugnis auszustellen. Der Text des Übereinkommens und die Listeder Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektionder Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de)eingesehen werden.39.5.2. Eheschließende, die einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen führen,sind in Feld 5 <strong>mit</strong> diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügungeines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung desGeburtsnamens gilt § 23 Abs. 1 der Personenstandsverordnung.39.5.3. In das Ehefähigkeitszeugnis sind nur die nach dem Übereinkommen vorgesehenenEintragungen vorzunehmen; in Feld 12 ist daher eine vorherige Lebenspartnerschaftnicht einzutragen.

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