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090923 Entwurf mit Allg Teil

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57Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenendem nicht entgegenstehen. Es kann bei einer Volladoption auchdie Wirkungen des deutschen Rechts anordnen, wenn die Wirkungen der Annahmenach ausländischem Recht dahinter zurückbleiben.Die Feststellung des Familiengerichts ist im Anlass der Folgebeurkundung zuerwähnen.27.7. Folgebeurkundung über Namensänderung27.7.1. Bei einer Folgebeurkundung über eine Namensänderung treten an die Stelledes Leittextes „Beurkundete Daten“ die Leittexte des geänderten Namens und„Datum der Wirksamkeit“.27.7.2. In dem Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom4. September 1958 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1076) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat,keine öffentlich-rechtliche Änderung von Namen oder Vornameneines Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, außerwenn diese Person zugleich auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt,der die Änderung durchführt. Der Text des Übereinkommens und die Vertragsstaatenkönnen auf der Internetseite der Deutschen Sektion der InternationalenKommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de)eingesehen werden.27.7.3. Ist eine Folgebeurkundung über die Erteilung des Namens des Vaters durchdie Mutter einzutragen und ist noch keine Folgebeurkundung über den Vatereingetragen, so ist dies zunächst nachzuholen.27.7.4. Wurde einem Kind der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname erteilt und wirdspäter das Nichtbestehen der Ehe oder Lebenspartnerschaft gerichtlich festgestellt,folgt daraus, dass die Namenserteilung von Anfang an unwirksamwar.27.7.5. Ist vor dem 1. April 1994 der Ehename der Eltern oder der Familienname einesElternteils geändert worden und ist der geänderte Name auch Familiennamedes Kindes geworden, ist auf Antrag des Kindes eine Folgebeurkundungüber die Namensänderung der Eltern oder des Elternteils einzutragen,wenn sie sich nicht bereits aus dem Randvermerk über die Namensänderungdes Kindes ergibt.27.8. Folgebeurkundung über Änderung der GeschlechtszugehörigkeitBei einer Folgebeurkundung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeitdes Kindes treten an die Stelle des Leittextes „Beurkundete Daten“ die Leittexte„Geschlecht“ und „Datum der Wirksamkeit“, bei gleichzeitiger Vornamensänderungauch der Leittext „Vorname“.

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