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090923 Entwurf mit Allg Teil

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7244.2.1. Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaftkommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische)Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs-und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Bei der Beurkundungder Anerkennungserklärung sollen daher die tatsächlichen Abstammungsverhältnissegrundsätzlich nicht nachgeprüft werden. Unwirksame oderanfechtbare Anerkennungserklärungen sollen jedoch vermieden werden; vorder Beurkundung soll sich der Standesbeamte insbesondere darüber Gewissheitverschaffen, dass, außer im Falle des § 1599 Abs. 2 des BürgerlichenGesetzbuchs, keine vorrangig zu beachtende Vaterschaft eines anderen Mannesbesteht und keine Verdachtsmomente einer Scheinvaterschaft vorliegen.Die Beurkundung soll abgelehnt werden, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennungder Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchsanfechtbar wäre. Der Anerkennende ist vor der Beurkundung über dierechtlichen Wirkungen der Anerkennung der Vaterschaft nach deutschemRecht zu unterrichten; dies ist aktenkundig zu machen.44.2.2. Das Interesse des Kindes an der unverzüglichen Feststellung der Abstammunggebietet es, die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft auchdann zu beurkunden, wenn noch nicht alle notwendigen Angaben nachgewiesensind.44.3. Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt des KindesWird die Anerkennungserklärung vor der Geburt des Kindes abgegeben, sohat das Standesamt der Mutter eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärungzu übersenden und sie zu bitten, zu gegebener Zeit Tag und Ort derGeburt des Kindes <strong>mit</strong>zuteilen.44.4. Anerkennung der Vaterschaft und namensrechtliche FolgenIst die Mutter ausländische Staatsangehörige und hat ein Deutscher die Vaterschaftwirksam anerkannt, so ist die Mutter darauf hinzuweisen, dass sichdie Namensführung des Kindes nach deutschem Recht bestimmt, wenn dergesetzliche Vertreter des Kindes nicht von der Möglichkeit der Wahl desRechts der Familiennamensführung nach Artikel 10 Abs. 3 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche Gebrauch macht.Erkennt ein Deutscher zu einem ausländischen Kind nach der Beurkundungder Geburt des Kindes wirksam die Vaterschaft an und ändert sich hierdurchder Geburtsname des Kindes, so ist der gesetzliche Vertreter des Kindes aufdie Möglichkeit der nachträglichen Wahl des Rechts der Familiennamensfüh-

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