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090923 Entwurf mit Allg Teil

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637. „verheiratet, Ehegatte für tot erklärt“ oder „verheiratet, Todeszeit des Ehegattengerichtlich festgestellt“, wenn die verstorbene Person verheiratet, ihrEhegatte aber für tot erklärt oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestelltworden ist,8. „in eingetragener Lebenspartnerschaft“, wenn die verstorbene Person biszum Zeitpunkt des Todes in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte,9. „Lebenspartnerschaft aufgehoben“, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaftder verstorbenen Person durch gerichtliche Entscheidung aufgehobenwurde,10. „durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft“, wenn die letzte eingetrageneLebenspartnerschaft der verstorbenen Person durch den Tod des Lebenspartnersaufgelöst wurde,11. „durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft“ oder „durch Feststellungder Todeszeit aufgelöste Lebenspartnerschaft“, wenn die verstorbenePerson eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte undsein Lebenspartner für tot erklärt oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestelltwurde,12. „nicht bekannt“, wenn der Anzeigende über den Familienstand der verstorbenenPerson keine Angaben machen und der Standesbeamte den Familienstandauch nicht <strong>mit</strong> angemessenem Aufwand selbst er<strong>mit</strong>teln kann.31.6. HinweiseEin Hinweis über die Eheschließung oder die Lebenspartnerschaft des Verstorbenenist auch dann einzutragen, wenn diese zum Zeitpunkt seines Todesnicht mehr bestand.Abschnitt 2Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen32. Zu § 32 PStG Fortführung32.1. Folgebeurkundung über Berichtigung32.1.1. Bei einer Folgebeurkundung über eine Berichtigung ist im Feld „Anlass derBeurkundung“ die zu berichtigende Eintragung so genau wie möglich anzugeben(z. B.: Berichtigung des Todesortes/ des Familiennamens/ des Geburtsortsdes/ der Verstorbenen usw.).32.1.2. Ergibt sich aus einer berichtigenden Folgebeurkundung, dass der Tod im Zuständigkeitsbereicheines anderen Standesamts eingetreten ist, ist diesem

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