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090923 Entwurf mit Allg Teil

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359.4.6. Die Niederschrift ist von dem Anzeigenden, gegebenenfalls auch von demhinzugezogenen Dolmetscher und der Person, die die Niederschrift aufgenommenhat, zu unterschreiben.9.5. Versicherung an Eides statt9.5.1. Die Versicherung an Eides statt soll sich auf die Angaben beschränken, dienach dem Gesetz urkundlich zu belegen sind. Sie darf nur Tatsachenangabenzum Inhalt haben, nicht Werturteile oder rechtliche Schlussfolgerungen; überden Besitz einer Staatsangehörigkeit kann deshalb keine Versicherung an Eidesstatt abgegeben werden. Das Standesamt soll darauf hinwirken, dass sichdie versichernde Person ebenfalls darüber erklärt, wie sie von den TatsachenangabenKenntnis erlangt hat. Die Versicherung an Eides Statt unterliegt derfreien Beweiswürdigung durch das Standesamt.9.5.2. Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist die versichernde Personüber deren Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oderunvollständigen Versicherung an Eides statt zu belehren. Die Belehrung ist inder Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift hat ferner zu enthalten1. Ort und Tag der Niederschrift,2. Vor-, Familienname und Wohnung der versichernden Person und gegebenenfallsauch des Dolmetschers,3. die Feststellung der Identität der Personen und4. den Inhalt der Versicherung an Eides statt.Die Versicherung besteht darin, dass die versichernde Person die Richtigkeitihrer Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: „Ichversichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheitgesagt und nichts verschwiegen habe.“9.5.3. Die Niederschrift ist der Person, die die Versicherung an Eides statt abgibt, zurGenehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Dieerteilte Genehmigung ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschriftist von der versichernden Person, gegebenenfalls auch von dem hinzugezogenenDolmetscher und dem Standesbeamten, der die Versicherung an Eidesstatt abgenommen hat, zu unterschreiben.9.5.4. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnungdarf eine Versicherung an Eides statt nicht verlangt werden. Das Standesamtkann auch ein örtlich nicht zuständiges Standesamt um die Aufnahme einerVersicherung an Eides statt von weiteren Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigenersuchen.

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