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090923 Entwurf mit Allg Teil

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6231.3.2. Ist der Sterbeort unbekannt, so ist der Ort als Sterbeort einzutragen, an demder Verstorbene aufgefunden worden ist; der Umstand des Auffindens wirdnicht erwähnt.31.3.3. Ist in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung einaußerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Standesamts liegender Sterbeorteinzutragen, ist die Beurkundung dem für den Sterbeort zuständigen Standesamtzur Eintragung in das dortige Suchverzeichnis <strong>mit</strong>zuteilen.31.4. Religionszugehörigkeit des VerstorbenenDer Anzeigende soll darauf hingewiesen werden, dass die Eintragung der Religionszugehörigkeitdes Verstorbenen auf Wunsch erfolgen kann.31.5. Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen (§ 39 PStV)Der Familienstand ist wie folgt zu bezeichnen:1. „ledig“, wenn die verstorbene Person das sechzehnte Lebensjahr vollendethatte, noch nie verheiratet war und nie eine eingetragene Lebenspartnerschaftbegründet hatte; hatte die verstorbene Person das 16. Lebensjahrnoch nicht vollendet, erfolgt keine Eintragung zum Familienstand,2. „verheiratet“, wenn die verstorbene Person bis zum Zeitpunkt des Todes inbestehender Ehe lebte,3. „geschieden“, wenn die Ehe der verstorbenen Person durch gerichtlicheEntscheidung aufgelöst wurde,4. „Ehe aufgehoben“, wenn die Ehe der verstorbenen Person durch gerichtlicheEntscheidung aufgehoben wurde,5. „Ehe für nichtig erklärt“, wenn die Ehe der verstorbenen Person durch gerichtlicheEntscheidung für nichtig erklärt wurde,6. „verwitwet“, wenn die letzte Ehe der verstorbenen Person durch den Toddes Ehegatten aufgelöst wurde, der Ehegatte des Verstorbenen vor dem3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietfür tot erklärt worden ist, eine Ehe nach dem Gesetz über die Anerkennungvon Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (BGBl. S. 778) odernach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politischVerfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. S. 226), geändert durch Gesetz vom7. März 1956 (BGBl. I S. 104), bestand oder eine nachträgliche Eheschließungnach dem Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einernachträglichen Eheschließung in der im Bundesgesetzblatt <strong>Teil</strong> III, Gliederungsnummer404-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durchArtikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),Rechtswirkungen erzeugt hat,

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