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090923 Entwurf mit Allg Teil

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65Beurkundungen <strong>mit</strong>Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle34. Zu § 34 PStG Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personenim Inland34.1. Abgrenzung Inland und AuslandFür die Abgrenzung „Inland“ und „Ausland“ ist der Tag der Antragstellungmaßgebend. Eine Beurkundung scheidet aus, wenn ein deutscher Heiratseintragerrichtet und fortgeführt wurde oder ein Familienbuch auf Antrag nach§ 15a des bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Personenstandsgesetzesangelegt wurde.34.2. Ausschluss von nachträglicher Beurkundung34.2.1. Nach der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des Personenstandsgesetzeskonnten im Ausland geschlossene Ehen beim Standesamt I inBerlin nachträglich beurkundet werden. Der für diese Ehen angelegte Heiratseintragwurde fortgeführt, so dass eine erneute Beurkundung ausscheidet.34.2.2. Für Ehen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 2008 voreinem hierzu ermächtigten deutschen Konsularbeamten geschlossen wurden,war der beim Konsulat errichtete Heiratseintrag dem Standesamt I in Berlin zuübersenden; dieses hat von Amts wegen ein Familienbuch angelegt. Eine erneuteBeurkundung der Eheschließung scheidet aus, weil das Familienbuchals Heiratseintrag fortzuführen ist.34.2.3. Da der Zeitpunkt der Eheschließung nicht maßgebend ist, scheidet auch dienachträgliche Beurkundung von Ehen aus, die vor dem 3. Oktober 1990 indem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschlossen wordensind.34.3. Vermeidung von DoppelbeurkundungenDas Standesamt soll sich vor der Beurkundung anhand der beim Standesamt Iin Berlin geführten Verzeichnisse vergewissern, dass der Personenstandsfallnicht bereits in einem inländischen Personenstandsregister beurkundet wordenist. Im Übrigen kann auch eine Abschrift des Antrags dem Standesamt I inBerlin zur Überprüfung übersandt werden, wenn anzunehmen ist, dass Angabendurch dort vorhandene Unterlagen bestätigt werden können. In Zweifelsfällenkann auch eine Abschrift des Antrags der jeweiligen Heimatortskarteider kirchlichen Wohlfahrtsverbände übersandt werden, um die Angaben über-

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