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090923 Entwurf mit Allg Teil

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13A 1.2.1. Die Vornamen sind in der Weise einzutragen, wie sie sich aus dem Geburtseintragergeben. Ist der Vorname einer Person, die zum Zeitpunkt des Namenserwerbsdie deutsche Staatsangehörigkeit besaß, in einem nicht nachdeutschem Recht geführten Personenstandsregister entgegen dem Willen derSorgeberechtigten in fremdländischer Form eingetragen worden, so ist derVorname in der ursprünglich gewünschten deutschen Form einzutragen. ImÜbrigen gelten für die Eintragung der Vornamen die Hinweise zur Eintragungvon Familiennamen entsprechend.A 1.3. FamiliennameA 1.3.1. Der Familienname ergibt sich aus dem Geburtseintrag und anderen Personenstandseinträgendes Namensträgers, gegebenenfalls auch aus Personenstandseinträgenvon Vorfahren, wenn der Familienname von diesen abgeleitetwird.A 1.3.2. Ergeben sich bei deutschen Personenstandseinträgen Unklarheiten wegender Schreibweise der Umlaute ä/ae, ö/oe, ü/ue oder der Buchstaben ss, ß, [hs]und [sh] , soll die Schreibweise angewendet werden, die einem der Einträgeentspricht und gebräuchlich geworden ist. In manchen Gegenden üblicheMerkmale, die zeitweilig zur Unterscheidung des Namensträgers von anderenPersonen des gleichen Namens dienten und so<strong>mit</strong> nicht Bestandteil des Familiennamenssind, dürfen nicht in die Personenstandsregister eingetragen werden(z. B. senior oder der sechste). Weichen Urkunden, die in verschiedenenStaaten ausgestellt worden sind, in der Schreibweise des Familiennamensvoneinander ab und handelt es sich dabei nicht um offensichtliche Schreibfehler,ist der Name nach der Urkunde einzutragen, die in dem Staat ausgestelltworden ist, dem der Betroffene zur Zeit der Ausstellung der Urkunde angehörthat; als Staatsangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind auchStaatenlose und Flüchtlinge anzusehen, deren Personalstatut vom Recht desbetreffenden Staates bestimmt wird.A 1.3.3. Die ehemalige Adelsbezeichnung ist nach Artikel 109 der Weimarer ReichsverfassungBestandteil des Familiennamens und muss dem Vornamen folgen(z. B. Otto Graf von R.). Sie wird geschlechtsspezifisch verwendet; so heißenz. B. die Ehefrau und die ledige Tochter eines Grafen von R. „Gräfin von R.“,die Ehefrau eines Freiherrn von K. „Freifrau von K.“, die ledige Tochter „Freiinvon K.“. Nach dem 13. August 1919 geborene Kinder nicht <strong>mit</strong>einander verheirateterEltern führen den Namen der Mutter <strong>mit</strong> der früheren Adelsbezeichnung;vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder führen, abgesehen von einzelnenAusnahmen, diese Bezeichnung nicht. Personen, die Namen <strong>mit</strong> ehemaligenAdelsbezeichnungen führen, übertragen ihren Namen auch durch Namenser-

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