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090923 Entwurf mit Allg Teil

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32cherungsregisters wiederhergestellt sind, sind das neu angelegte Personenstandsregisterund das neu angelegte Sicherungsregister abzuschließen.8.2. Verlust eines Papierregisters8.2.1. Ist ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister teilweise inVerlust geraten oder unbenutzbar geworden, können die in Verlust geratenenEinträge durch beglaubigte Abschriften aus dem Sicherungsregister ersetztwerden. Das Standesamt vermerkt auf der ersten inneren Seite des Einbandsoder auf der ersten Seite des Personenstandsregisters, welche in Verlust geratenenoder unbenutzbar gewordenen Einträge durch beglaubigte Abschriftenaus dem Sicherungsregister ersetzt worden sind.8.2.2. Ist ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegisters vollständigin Verlust geraten oder unbenutzbar geworden, kann das Sicherungsregisteran die Stelle dieses Personenstandsregisters treten. Auf der ersten innerenSeite des Einbandes oder auf der ersten Seite des Registers ist vomStandesamt zu vermerken, dass das Sicherungsregister an die Stelle des inVerlust geratenen oder unbenutzbar gewordenen Personenstandsregistersgetreten ist.8.2.3. Ist das Sicherungsregister an die Stelle des Personenstandsregisters getretenoder ganz in Verlust geraten oder unbenutzbar geworden, hat das Standesamt,bei dem das Personenstandsregister geführt wird, alsbald ein neues Sicherungsregisteranzulegen. Hierzu können beglaubigte Abschriften der Einträgeim Personenstandsregister gefertigt werden oder die Formulare der Anlagen2 bis 5 der Personenstandsverordnung verwendet werden. Auf der derletzten Eintragung folgenden Seite des neuen Sicherungsregisters ist zu vermerken,dass die Einträge <strong>mit</strong> dem bisherigen Sicherungsregister übereinstimmen,dass sie vollständig sind und dass das neu angelegte Sicherungsregisteran die Stelle des früheren Sicherungsregisters getreten ist. Die neu angelegtenSicherungsregister sind an die für die Führung der Sicherungsregisterzuständige Stelle abzugeben.8.2.4. Ist ein Sicherungsregister nur teilweise in Verlust geraten oder unbenutzbargeworden, hat das Standesamt, bei dem das Personenstandsregister geführtwird, beglaubigte Abschriften der in Verlust geratenen oder unbenutzbar gewordenenEinträge auszustellen und an die für die Führung des Sicherungsregisterszuständige Stelle abzugeben.8.2.5. Sind das Personenstands- und das Sicherungsregister eines Ehe-, Lebenspartnerschafts-,Geburten- oder Sterberegisters in Verlust geraten, hat dasStandesamt, das das Personenstandsregister zu führen hat, die Register neuanzulegen; Nr. 8.1.3. gilt entsprechend. Für die neuen Personenstandsregister

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