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090923 Entwurf mit Allg Teil

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8156.2.3. Eintragungen in den Personenstandsregistern, die vom 1. Juli 1938 ab überdie frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft gemacht wordensind, sind ungültig. Das Gleiche gilt für Eintragungen über die Zugehörigkeitzur jüdischen Religionsgemeinschaft, die vom 1. Oktober 1944 bis zu demZeitpunkt gemacht worden sind, von dem an das religiöse Bekenntnis wiederallgemein in die Personenstandsbücher eingetragen worden ist. Vor Ausstellungder Personenstandsurkunde ist daher vom Amts wegen eine Folgebeurkundungüber die Ungültigkeit des Eintrags über die frühere Zugehörigkeit zurJüdischen Religionsgemeinschaft einzutragen; Gleiches gilt, wenn zu demPersonenstandseintrag ein Randvermerk über jüdische Vornamen auf Grunddes § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. August 1938(RGBl. I S. 1044) zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen undVornamen eingetragen worden ist.56.2.4. In eine beglaubigte Abschrift sind die Angaben über die Zugehörigkeit oder diefrühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft und der Randvermerkdarüber sowie die Randvermerke über jüdische Vornamen und derenUngültigkeit nicht aufzunehmen, falls dies nicht beantragt wird. Dies gilt auchfür entsprechende Eintragungen im zweiten <strong>Teil</strong> des Familienbuches (alterArt); sie sind <strong>mit</strong> dem Vermerk „Ungültig“ zu versehen, der vom Standesbeamtenzu unterschreiben ist. Auch diese Eintragungen sind in beglaubigte Abschriftennicht zu übernehmen, falls dies nicht beantragt wird.56.2.5. Sonstige Eintragungen über die Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaftoder Weltanschauungsgemeinschaft sind in die Personenstandsurkundenzu übernehmen; eine Prüfung, ob die eingetragene Kirche, Religionsgesellschaftoder Weltanschauungsgemeinschaft den Eintragungsvoraussetzungenam Tag der Ausstellung der Personenstandsurkunde genügt, erfolgtnicht.56.3. Ausstellung von Personenstandsurkunden bei einem nicht registerführendenStandesamt56.3.1. Die Ausstellung einer Personenstandsurkunde bei einem nicht registerführendenStandesamt ist nur zulässig, wenn der betreffende Personenstandseintragbei dem registerführenden Standesamt elektronisch geführt wird.56.3.2. Das Standesamt, bei dem die Urkundenausstellung beantragt wurde, erstelltdie Personenstandsurkunde unter Verwendung der Daten des registerführendenStandesamts; in den Urkundenformularen werden zu den Leittexten„Standesamt“ und „Registernummer“ die Angaben des registerführendenStandesamts eingetragen. Auf der Personenstandsurkunde wird ein Beglaubigungsvermerkfolgenden Inhalts angebracht: „Die vorstehende Urkunde wurde

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