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090923 Entwurf mit Allg Teil

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90Eintrag im Personenstandsregister auf einen Angehörigen dieses Staates beziehtund das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftigerPersonen gestellt wird. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaatenkönnen auf der Internetseite der Deutschen Sektion der InternationalenKommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de)eingesehen werden.65.6. Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften inVerwaltungssachen im AuslandNach dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangungvon Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland(BGBl. 1981 II S. 550) verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander Amtshilfein Verwaltungssachen zu leisten. Der Text des Übereinkommens und dieListe der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektionder Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de)eingesehen werden.65.7. Schriftverkehr zwischen Standesämtern und ausländischen BehördenDer Schriftverkehr zwischen Standesämtern und ausländischen Behörden findet,falls nicht Ausnahmen international vereinbart sind, auf diplomatischemoder konsularischem Wege statt. Das Land kann bestimmen, ob der diplomatischeoder konsularische Weg zu benutzen ist.65.7.1. Diplomatischer WegBei Benutzung des diplomatischen Weges legt das Standesamt ein Schreibenan eine ausländische Behörde auf dem Dienstweg der obersten Landesbehördevor.65.7.2. Konsularischer WegBei Benutzung des konsularischen Weges wendet sich das Standesamt, dasin Personenstandsangelegenheiten <strong>mit</strong> einer ausländischen inneren Behördein Verbindung treten will, an die zuständige konsularische Vertretung der BundesrepublikDeutschland im Ausland. Geht dem Standesamt ein Ersuchen voneiner ausländischen konsularischen Vertretung im Inland zu, so richtet es dieAntwort an diese Vertretung.65.7.3. Direkter Schriftverkehr <strong>mit</strong> ausländischen konsularischen VertretungenEin un<strong>mit</strong>telbarer Schriftverkehr der Standesämter <strong>mit</strong> ausländischen konsularischenVertretungen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik

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