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090923 Entwurf mit Allg Teil

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68Hat sich der Sterbefall außerhalb eines Seeschiffes, das berechtigt ist, dieBundesflagge zu führen, ereignet, und ist der Verstorbene nicht aufgefundenworden, so ist eine Beurkundung im Sterberegister nicht möglich. Das giltselbst dann, wenn der Tod in einem Seeamtsspruch festgestellt worden ist. Indiesem Fall kommt nur eine Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellungder Todeszeit in Frage.38. Zu § 38 PStG Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern (§ 43 PStV)Wurde der Sterbefall bereits bei einem anderen als dem SonderstandesamtBad Arolsen beurkundet, kann er im Sterberegister des Sonderstandesamts inBad Arolsen nur dann erneut beurkundet werden, wenn Urkunden oder beglaubigteAbschriften aus dem Sterberegister auf Grund des ersten Eintragsnicht zu erhalten sind.39. Zu § 39 PStG Ehefähigkeitszeugnis39.1. Voraussetzung zur Ausstellung des EhefähigkeitszeugnissesDas Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigtenEheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegensteht. Vorder Ausstellung des Zeugnisses ist Folgendes zu beachten:39.1.1. Sind beide Eheschließende Deutsche, so ist ihre Ehefähigkeit in der gleichenWeise zu prüfen, als ob sie die Ehe vor einem Standesamt im Inland schließenwürden; es genügt, dass ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beideEheschließende ausgestellt wird, auch wenn nur für einen Eheschließendendie örtliche Zuständigkeit gegeben ist.39.1.2. Ist nur ein Eheschließender Deutscher, so ist seine Ehefähigkeit nach deutschemRecht zu prüfen. Hierfür ist für den ausländischen Eheschließendenaber kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung hiervon zu fordern;seine Ehefähigkeit festzustellen ist Aufgabe der für die Eheschließung zuständigenStelle. Von dem ausländischen Eheschließenden sind die Angaben undNachweise zu seiner Person zu verlangen, und es ist zu prüfen, ob in seinerPerson ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis liegt (z. B. dasEhehindernis der Doppelehe). Liegt in der Person des ausländischen Eheschließendennach dessen Heimatrecht ein Ehehindernis vor, das nicht doppelseitigwirkt, so ist das Ehefähigkeitszeugnis gleichwohl auszustellen; Artikel13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche steht demnicht entgegen.

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