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090923 Entwurf mit Allg Teil

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59Transsexuellengesetzes, durch welche die Vornamen der betreffenden Persongeändert worden sind, geboren wurde, ist zum Geburtseintrag dieser Personeine Folgebeurkundung über die Unwirksamkeit der Vornamensänderung einzutragen.27.11.3. Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung darüber,dass die betreffende Person nicht Elternteil eines Kindes ist, ist hierüberein weiterer Hinweis einzutragen.27.11.4. Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung übereine Eheschließung und stellt es fest, dass die Ehe <strong>mit</strong> einem Elternteil, derdie Person zuvor angenommen hatte, geschlossen worden ist, ist eine Folgebeurkundungüber die Aufhebung des durch Annahme begründeten Rechtsverhältnissesdurch Eheschließung einzutragen. An die Stelle des Leittextes„Beurkundete Daten“ tritt der Leittext „Datum der Wirksamkeit“.Kapitel 6SterbefallAbschnitt 1Anzeige und Beurkundung28. Zu § 28 PStG Anzeige28.1. AnzeigefristBei der Berechnung der Anzeigefrist sind die §§ 187, 188 und 193 des BürgerlichenGesetzbuchs entsprechend anzuwenden.28.2. Angaben des AnzeigendenNeben den für die Beurkundung erforderlichen Angaben soll der Anzeigendeauch Angaben machen über die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen undfür die nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 der Personenstandsverordnung vorgeschriebenenMitteilungen.28.3. Anhaltspunkte für einen gewaltsamen TodErgeben sich aus der Anzeige des Sterbefalles Anhaltspunkte dafür, dass eingewaltsamer Tod, Freitod oder ein Unglücksfall vorliegt, ist die Beurkundungdes Sterbefalls zurückzustellen und die zuständige Behörde um eine Mitteilungzu bitten, ob über den Todesfall eine amtliche Er<strong>mit</strong>tlung stattfindet.28.4. Nachweise bei Anzeige eines Sterbefalls (§ 38 PStV)

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