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090923 Entwurf mit Allg Teil

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77des Standesamts I in Berlin aufgenommene Personenstandsurkunde steht eineminländischen Personenstandseintrag gleich.53. Zu § 53 PStG Beschwerde gegen gerichtliche EntscheidungenDas Standesamt kann selbst gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerdeerheben, wenn es Bedenken hat, die angeordnete Amtshandlungvorzunehmen. Nach § 63 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachenund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerdebinnen einer Frist von einem Monat einzulegen; die Frist beginnt <strong>mit</strong> dem Zeitpunktder schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem Standesamt.Gleiches gilt für den Fall, dass das Gericht den Antrag des Standesamtsauf Anordnung einer Berichtigung ablehnt.Kapitel 9Beweiskraft und Benutzung der PersonenstandsregisterAbschnitt 1Beweiskraft; Personenstandsurkunden54. Zu § 54 PStG Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden54.1. Beweiskraft der Standesregister und ähnlicher RegisterDie Vorschriften über die Beweiskraft der Personenstandsregister gelten auchfür alle Altregister, die nach § 5 des Gesetzes fortzuführen sind. Der seit dem1. Juli 1938 geführte zweite <strong>Teil</strong> des Familienbuches (alter Art) besitzt dieseBeweiskraft nicht.54.2. Beweiskraft öffentlicher UrkundenÖffentliche Urkunden, die aus früheren, nicht mehr fortgeführten Personenstandsbüchernund Personenstandsregistern ausgestellt werden, sind keinePersonenstandsurkunden, sie genießen daher nicht die Beweiskraft des § 54Abs. 2 des Gesetzes. Hierunter fallen z. B. nach dem 31. Dezember 2008 auseinem Familienbuch ausgestellte beglaubigte Abschriften sowie beglaubigteAbschriften von Personenstandseinträgen, die nach Ablauf der standesamtlichenFortführungsfristen auf Grund archivrechtlicher Vorschriften erteilt werden;dies gilt nicht für die aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbucherteilten Eheurkunden, die den vollen Beweiswert nach § 54 Abs. 2 desGesetzes besitzen.

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