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090923 Entwurf mit Allg Teil

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3912.6.1. Das nach § 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzulegende Ehefähigkeitszeugnisdient dazu, dem Standesamt die Prüfung der Ehevoraussetzungenund Ehehindernisse zu erleichtern. In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beideEheschließende namentlich genannt sein, also auch der Eheschließende,der nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Ehefähigkeitszeugnisausstellt. Haben beide Eheschließende die gleiche Staatsangehörigkeit,so genügt im Regelfall ein gemeinsames Zeugnis, und zwar auch dann,wenn für sie nicht dieselbe Behörde örtlich zuständig ist. Das Ehefähigkeitszeugnisist auch dann zu verlangen, wenn das Recht des Heimatstaats desausländischen Eheschließenden auf deutsches Recht verweist.12.6.2. Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, undStaatenlose <strong>mit</strong> gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bedürfen zur Eheschließungstets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnissesdurch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dies giltauch für Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge, die weder Wohnsitznoch gewöhnlichen Aufenthalt - beim Fehlen eines solchen auch keinen Aufenthalt- im Inland haben. Ist die Staatsangehörigkeit eines Eheschließendenungeklärt und kann sie ohne langwierige Er<strong>mit</strong>tlungen nicht <strong>mit</strong> Sicherheitfestgestellt werden, kann ebenfalls Befreiung beantragt werden; dies gilt auch,wenn der Eheschließende glaubhaft macht, dass seit der Stellung des Antragsauf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses mehr als drei Monate verstrichensind, ohne dass das Zeugnis oder eine sonstige Benachrichtigung eingetroffenist. Die Befreiung ist auch erforderlich, wenn ein Ehehindernis nachausländischem Recht vorliegt und insoweit die Ehefähigkeit gemäß Artikel 13Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach deutschemRecht beurteilt werden soll.12.6.3. In den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnissesist eine Erklärung darüber aufzunehmen, ob schon früher ein solcher Antraggestellt und wie über ihn entschieden worden ist. Wird ein Antrag gestellt, weildie Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses besondere Schwierigkeiten bereitet,ist im Antrag auf die ergebnislosen Bemühungen hinzuweisen.12.6.4. Der Antragsteller hat wegen der Festsetzung der Gebühr für die Befreiung vonder Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses seine Einkommens- und Vermögensverhältnissedarzulegen.12.6.5. Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses istvom Standesamt zusammen <strong>mit</strong> der Niederschrift über die Anmeldung derEheschließung und allen Urkunden, Unterlagen und Hinweisen der zuständigenPräsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts

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