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090923 Entwurf mit Allg Teil

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92vorhaben vorwiegend kommerzielle Interessen verfolgt, ist die Voraussetzungder Nutzung für einen wissenschaftlichen Zweck nicht erfüllt.66.2. ErforderlichkeitDie Erforderlichkeit der Benutzung der Personenstandsregister schließt nichtaus, dass die benötigten Angaben auch anderen Quellen entnommen werdenkönnten. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für Anonymisierung der Daten istanzunehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die für eine Anonymisierungaufzuwendende Zeit oder der hierfür erforderliche Personaleinsatz das Vorhabenan sich in Frage stellen würde.66.3. ZuständigkeitVorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen ist für die Erteilungder Zustimmung nach § 66 Abs. 2 des Gesetzes die oberste Bundes- oderLandesbehörde zuständig, in deren Fachbereich das Forschungsvorhabenfällt. Örtlich zuständig ist die Behörde des Landes, in dem das wissenschaftlicheForschungsvorhaben durchgeführt werden soll. Die Zustimmungserklärungder obersten Bundes- oder Landesbehörde entbindet das Standesamtnicht von einer Interessenabwägung und der Entscheidung über die Registerbenutzung.68. Zu § 68 PStG Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen68.1. Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister (§ 57 PStV)68.1.1. Die Mitteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Personenstandsverordnung über dieGeburt eines Kindes ist an die Meldestelle zu richten, die1. die bei gemeinsamer Sorge und gemeinsamer Wohnung der Eltern für ihreHauptwohnung,2. die bei gemeinsamer Sorge und getrennter Wohnung der Eltern für die jeweiligeHauptwohnung der Mutter und des Vaters,3. die bei alleiniger Sorge eines Elternteils für die Hauptwohnung dieses Elternteilszuständig ist. Die Mitteilung unterbleibt, wenn dem Standesamt bekannt ist,dass das Kind un<strong>mit</strong>telbar nach der Geburt in Adoptionspflege genommen unddaher nicht in die elterliche Wohnung aufgenommen wurde.68.1.2. Die Mitteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Personenstandsverordnung ist andas für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengericht

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