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090923 Entwurf mit Allg Teil

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5221.4.5. Der Zusatz „tot geboren“ ist nach den Angaben über Geburtstag und Geburtszeiteinzutragen.21.4.6. Können sich die Eltern eines tot geborenen Kindes nicht auf einen Familiennameneinigen, ist kein Familienname einzutragen; eine Übertragung desNamensbestimmungsrechts nach § 1617 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchserfolgt in diesem Fall nicht.21.5. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 34 PStV)21.5.1. Hat die Prüfung ergeben, dass das Kind nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzesdie deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist hierüberein Hinweis einzutragen und die Meldebehörde zu unterrichten. Das Kind bzw.sein gesetzlicher Vertreter ist von der Eintragung des Hinweises zu unterrichten.21.5.2. Wird später festgestellt, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit aufanderer Grundlage erworben hat oder die Voraussetzungen des Erwerbs nach§ 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht vorlagen, ist hierüber einweiterer Hinweis einzutragen und das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertretersowie die Meldebehörde zu unterrichten.21.5.3. Wünscht das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter einen Nachweis über denBesitz der deutschen Staatsangehörigkeit, soll das Standesamt auf die Möglichkeitder Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der zuständigenStaatsangehörigkeitsbehörde hinweisen. Gleiches gilt, wenn diePrüfung ergeben hat, dass das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeitnach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat und das Kindoder der gesetzliche Vertreter da<strong>mit</strong> nicht einverstanden ist.Abschnitt 2Besonderheiten22. Zu § 22 PStG Fehlende VornamenDie Vornamen können auch von einem anderen Anzeigepflichtigen nachträglichangezeigt werden. Der Anzeigende soll nachweisen, dass die Sorgeberechtigten<strong>mit</strong> den angezeigten Vornamen einverstanden sind. Über die nachträglichemündliche Anzeige von Vornamen ist eine Niederschrift aufzunehmen.23. Zu § 23 PStG Zwillings- oder Mehrgeburten

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