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090923 Entwurf mit Allg Teil

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7445. Zu § 45 PStG Erklärungen zur Namensführung des Kindes45.1. <strong>Allg</strong>emeine VorbemerkungErklärungen zur Namensführung sind nach deutschem Recht höchstpersönlicheErklärungen, die nicht von einer bevollmächtigten Person abgegebenwerden können. Für minderjährige Kinder werden namensrechtliche Erklärungenvom gesetzlichen Vertreter abgegeben; nach Vollendung des14. Lebensjahres nur vom Kind selbst <strong>mit</strong> Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.Ein geschäftsfähiges Kind, für das ein Betreuer bestellt ist, bedarf zurAbgabe der Erklärung der Einwilligung des Betreuers, wenn das Vormundschaftsgerichteinen entsprechenden Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat.45.2. Erklärungen mehrerer PersonenSind für die Namensführung des Kindes Erklärungen mehrerer Personen erforderlich,müssen diese nicht zeitgleich abgegeben werden; inhaltlich übereinstimmendeErklärungen sind ausreichend. Die Erklärung zur Namensführungdes Kindes wird wirksam, sobald die letzte der erforderlichen Erklärungendem zuständigen Standesamt zugegangen ist.45.3. Weitere Angaben in der ErklärungIn der Erklärung sind auch Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburtsowie die Bezeichnung des Geburtseintrags eines Kindes des Kindes anzugeben,das das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.45.4. DoppelnameIm Falle der Bildung eines Doppelnamens durch Einbenennung (§ 1618 desBürgerlichen Gesetzbuchs und § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)werden der vorangestellte oder angefügte Name und der Geburtsname durchBindestrich <strong>mit</strong>einander verbunden.Kapitel 8Berichtigungen und gerichtliches VerfahrenAbschnitt 1Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts46. Zu § 46 PStG Änderung einer AnzeigeWird die Anzeige elektronisch über<strong>mit</strong>telt, sind Änderungen aktenkundig zumachen.

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