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090923 Entwurf mit Allg Teil

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10177.1. Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag (§ 67 PStV)77.1.1. Für die Fortführung des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches istdas Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister für die Ehe geführt wird;dies gilt auch für die nach § 72 der Personenstandsverordnung beim StandesamtI in Berlin geführten Eheregister. Ist die Ehe nicht in einem deutschenEheregister beurkundet, bleibt das Standesamt zuständig, bei dem das Familienbucham 24. Februar 2007 geführt wurde. Für die Fortführung eines Familienbuchesvon Ehegatten, die bereits früher <strong>mit</strong>einander verheiratet waren, istdas Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister für die letzte Ehe geführtwird.77.1.2. Das Standesamt hat ein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch, fürdessen Fortführung es nicht mehr zuständig ist, spätestens bei einem Anlasszur Fortführung oder Benutzung des Familienbuches dem zuständigen Standesamtohne Anforderung zu übersenden.77.1.3. Fällt bei einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch auf, dass dieEhegatten bereits früher <strong>mit</strong>einander verheiratet gewesen waren, ist demStandesamt, bei dem der Eheeintrag der früheren Ehe geführt wird, eine Mitteilungüber die Auflösung der Ehe zu machen.77.1.4. Eine Eintragung, die vor Übergabe des als Heiratseintrag fortzuführendenFamilienbuches an ein anderes Standesamt vorgenommen wurde, ist auchdann gültig, wenn das Standesamt im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zurFortführung des Familienbuches zuständig war.77.1.5. Ist für eine Ehe ein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch doppeltangelegt worden, so hat das Standesamt, das für die Fortführung des Familienbucheszuständig ist, festzustellen, ob die Familienbücher inhaltlich <strong>mit</strong>einanderübereinstimmen, und bestehende Abweichungen zu klären. Soweit erforderlich,ist das zuerst angelegte Familienbuch zu ergänzen und zu berichtigen.Im Kopf des später angelegten Familienbuches ist ein Vermerk darübereinzutragen, dass dieses Familienbuch gegenstandslos ist, da für die Ehe bereitsein Familienbuch geführt wird; das Familienbuch ist dann zur Sammelaktezu nehmen.77.2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (§ 49 PStV)Aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch werden anstelle vonRegisterausdrucken beglaubigte Abschriften ausgestellt, wenn <strong>mit</strong> diesen derNachweis der Geburt eines Kindes erbracht werden soll, dessen Geburt nichtin einem deutschen Personenstandsregister beurkundet worden ist. Sie sind

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