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090923 Entwurf mit Allg Teil

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7143.1. Angleichung von Namen (§ 45 PStV)43.1.1. Bei der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens können aucheinzelne Buchstaben oder diakritische Zeichen weggelassen oder hinzugefügtwerden.43.1.2. Wird ein neuer Name gewählt, sind die allgemeinen Grundsätze des deutschenNamensrechts zu beachten, um weitere Schwierigkeiten, die Anlass zueiner öffentlich-rechtlichen Namensänderung sein können, zu vermeiden.43.1.3. Bei Erklärungen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes sind die Hinweisein der <strong>Allg</strong>emeinen Verwaltungsvorschrift zum Vertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 22. Februar 2008 (GMBl. S. 335) in der jeweils geltenden Fassungzu beachten; die Verwaltungsvorschrift kann auf der Internetseitewww.verwaltungsvorschriften-im-internet.de eingesehen werden.43.2. Weitere Angaben in der ErklärungIn der Erklärung sind auch Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort derGeburt von Kindern anzugeben, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendethaben, wenn die Erklärung den Ehenamen der Eltern oder den Familiennamendes Elternteils, von dem das Kind seinen Geburtsnamen ableitet, betrifft;ist die Geburt in einem Geburtenregister eingetragen, das von einem Standesamtim Inland geführt wird, so ist auch die Bezeichnung des Geburtseintragsanzugeben.43.3. Angleichungserklärung bei der EheschließungWird im Zusammenhang <strong>mit</strong> einer Eheschließung eine solche Erklärung zumFamiliennamen abgegeben, ist für die Entgegennahme einer gleichzeitig zumVornamen oder sonstigen Namensbestandteilen abgegebenen Erklärung auchdas Standesamt zuständig, das den Eheeintrag zu errichten hat.44. Zu § 44 PStG Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft44.1. <strong>Allg</strong>emeine VorbemerkungAbstammungsrechtliche Erklärungen sind nicht empfangsbedürftig, sie bedürfenzu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtesStandesamt oder eine andere Behörde.44.2. Anerkennung der Vaterschaft

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