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090923 Entwurf mit Allg Teil

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41sen, dass dieser Rat eingeholt wurde. Liegt ein Ehefähigkeitszeugnis vor,kann auf den Nachweis des Ehrerbietigkeitsaktes verzichtet werden.12.8. Sonstige Hinweise an die Eheschließenden12.8.1. Ausländische Eheschließende sollen darauf hingewiesen werden, dass die vordem Standesbeamten geschlossene Ehe in ihrem Heimatstaat möglicherweisenur dann anerkannt wird, wenn die Eheschließung im Heimatstaat oder beidessen Auslandsvertretung registriert worden ist.12.8.2. Beabsichtigt eine Deutsche, die Ehe <strong>mit</strong> dem Angehörigen eines Staates einzugehen,der die Mehrehe zulässt, soll sie und, falls sie minderjährig ist, auchihr gesetzlicher Vertreter, hingewiesen werden auf die Rechtsstellung der Frauin diesen Staaten und die Möglichkeit, einen Ehevertrag zu schließen. Hinsichtlichder Ausgestaltung eines solchen Vertrages kann Auskunft beim Bundesverwaltungsamt,50728 Köln, oder bei einer gemeinnützigen Auswandererberatungsstelleeingeholt werden.13. Zu § 13 PStG Prüfung der Ehevoraussetzungen13.1. Anzuwendendes RechtDas anzuwendende Recht bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungender Eheschließung ergibt sich aus den Artikeln 3 bis 7 und 13 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche.13.2. Prüfung nach deutschem Recht13.2.1. Ehefähig ist nur, wer ehemündig und nicht geschäftsunfähig ist (§§ 1303und 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).13.2.2. Vom Erfordernis der Ehemündigkeit kann Befreiung erteilt werden. Hierfür istdas Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Eheschließende seinenWohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat erim Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg,10820 Berlin, zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen anein anderes Gericht abgeben. Steht der Eheschließende unter Vormundschaftoder Pflegschaft oder ist seinem Vater oder seiner Mutter ein Beistand bestellt,so ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft, Pflegschaftoder Beistandschaft anhängig ist.13.2.3. Die Befreiung von der fehlenden Ehemündigkeit gilt nur für die Eheschließungzwischen den Personen, für die sie erteilt worden ist. Der Beschluss über die

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