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090923 Entwurf mit Allg Teil

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10076.2.1. Aus einem Alt- oder Übergangsregister werden anstelle von Registerausdrukkenbeglaubigte Abschriften ausgestellt, die möglichst durch Ablichtung herzustellensind; dies gilt nicht, wenn die Ablichtung den an eine Urkunde zu stellendenAnforderungen, insbesondere was ihre Lesbarkeit anlangt (z. B. beischlechter Kopierqualität oder schlecht lesbarer Schrift des Personenstandseintragsoder eines Randvermerks), nicht voll gerecht wird. Werden beglaubigteAbschriften auf Vordrucken ausgestellt, müssen diese dem Wortlaut desRegistereintrags entsprechen. Urkunden aus diesen Registern sind auf dennach den Anlagen 6 bis 9 der Personenstandsverordnung vorgeschriebenenFormularen auszustellen.76.2.2. Die beglaubigte Abschrift ist eine wortgetreue Abschrift des Eintrags im Personenstandsregistereinschließlich aller besonderen Kennzeichnungen (z. B.Unterstreichungen). Bei Berichtigungen vor Abschluss der Eintragung oder beider Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler ist nur der gültige Text in dieAbschrift zu übernehmen, sofern diese nicht durch Ablichtung hergestellt wird.Die sonstigen Änderungen sind so wiederzugeben, wie sie im Personenstandsregistereingetragen sind.76.2.3. Besteht eine beglaubigte Abschrift aus mehreren Blättern, sind diese fest <strong>mit</strong>einanderzu verbinden und an der Verbindungsstelle <strong>mit</strong> dem Dienstsiegelabdruckzu versehen.76.2.4. Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob in die beglaubigte Abschrift Folgebeurkundungenaufgenommenen wurden und ggf. deren Anzahl; bestehtdie Abschrift aus mehreren Blättern ist auch deren Anzahl anzugeben.76.2.5. Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung der Formulare nach den Musternder Anlage zur Personenstandsverordnung schließt die Ausstellung von Personenstandsurkundenunter Benutzung früherer in Familienstammbüchernenthaltener Vordrucke aus.76.2.6. Bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern sind die fürdie Unterscheidung im elektronischen Verfahren verwendeten Kennzeichnungen„E“, „G“, „L“ und „S“ nicht aufzunehmen; im Übrigen sind die allgemeinenRegelungen zur Ausstellung von Personenstandsurkunden zu beachten; sieheNr. 55.1.1 ff.76.3. Nacherfassung in elektronischen Registern (§ 69 PStV)Für die Nacherfassung von Einträgen aus Altregistern (Beurkundungen in einemPapierregister in der Zeit vor dem 1. Januar 2009) gilt Nr. 75.3 entsprechend.77. Zu § 77 PStG Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher

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