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090923 Entwurf mit Allg Teil

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73rung nach Artikel 10 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchehinzuweisen.44.5. UnterhaltserklärungWill ein Mann lediglich eine Erklärung über seine Unterhaltsverpflichtung abgeben,ist er an das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar zu verweisen.44.6. Übereinkommen über die Zuständigkeit der AnerkennungsbehördenNach dem Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können vom14. September 1961 (BGBl. 1965 II S. 17, 19) besteht die Möglichkeit, dassAngehörige eines Vertragsstaates in jedem anderen Vertragsstaat die Vaterschaftzu einem Kinde <strong>mit</strong> den gleichen Wirkungen anerkennen können, wiewenn die Anerkennung vor der zuständigen Behörde des Heimatstaates desErklärenden abgegeben worden wäre. Der Text des Übereinkommens und dieListe der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektionder Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de)eingesehen werden.44.7. Anerkennung der MutterschaftBei der Übersendung einer beglaubigten Abschrift über die Anerkennung derMutterschaft ist anzugeben, ob ein Beteiligter die Eintragung einer Folgebeurkundungzum Geburtseintrag des Kindes beantragt.44.8. Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen AbstammungNach dem Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammungnichtehelicher Kinder vom 12. September 1962 (BGBl. 1965 II S. 17, 23)gilt in den Vertragsstaaten des Übereinkommens, wenn eine Frau im Geburtseintrageines Kindes als Mutter des Kindes bezeichnet ist, durch diese Bezeichnungdie mütterliche Abstammung des Kindes als festgestellt; die Abstammungkann jedoch bestritten werden. Dies gilt in jedem Staat, dessenRecht bisher hier<strong>mit</strong> nicht im Einklang stand, vom Tage des Beitritts diesesStaates an. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaatenkönnen auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommissionfür das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden.

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