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090923 Entwurf mit Allg Teil

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285. Zu § 5 PStG Fortführung der Personenstandsregister5.1. Folgebeurkundungen (§ 17 PStV)5.1.1. Bei der Eintragung einer Folgebeurkundung ist zu prüfen, ob auch in anderenPersonenstandsregistern Eintragungen vorzunehmen sind und diese gegebenenfallszu veranlassen.5.1.2. Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung auf Grund einer ausländischenEntscheidung in Betracht, ist ihre Rechtswirksamkeit zunächst nach§ 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen (siehe auch Nr. A 5.).Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung auf Grund eines in einer ausländischenUrkunde beurkundeten Rechtsgeschäfts in Betracht, ist dessenWirksamkeit nach dem anzuwendenden Recht zu prüfen. Zur Anerkennungausländischer Urkunden siehe Nr. A 5.5.1.3. Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintragaus einem Gebiet in Betracht, in dem ein deutscher Standesbeamter nichtmehr tätig ist, sind die Unterlagen dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.Kann hierbei eine auf Grund dieses Personenstandseintrags von einem deutschenStandesamt ausgestellte Urkunde vorgelegt werden, soll eine beglaubigteAbschrift der Urkunde gefertigt und den Unterlagen zur Aufnahme in dieUrkundensammlung des Standesamts I in Berlin beigefügt werden.5.2. Beim Standesamt I in Berlin eingehende Urkunden über Personenstandsfälleim Ausland5.2.1. Das Standesamt I in Berlin leitet die bei ihm eingehenden Urkunden über imAusland geborene Kinder an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtenregistereintragder Eltern geführt wird oder übersendet diesem eine entsprechendeMitteilung. Sind die Kindeseltern verheiratet und können ihr Geburtsdatumund Geburtsort der übersandten Urkunde nicht entnommen werden,leitet das Standesamt I in Berlin die Urkunde an das Standesamt weiter, beidem der Eheregistereintrag geführt wird. In diesem Fall leitet dieses Standesamtdie Urkunde über die Geburt des im Ausland geborenen Kindes an dasStandesamt weiter, bei dem der Geburtenregistereintrag der Eltern geführtwird oder übersendet diesem eine entsprechende Mitteilung.5.2.2. Das Standesamt I in Berlin leitet die bei ihm eingehenden Urkunden über imAusland geschlossene Ehen und im Ausland begründete Lebenspartnerschaftenan das Standesamt weiter, bei dem der Geburtenregistereintrag der

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