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090923 Entwurf mit Allg Teil

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38Eheschließung bekannt zu geben; der Eheschließende hat dies durch seineUnterschrift zu bestätigen.12.5.2. Können die Eheschließenden bei der Anmeldung der Eheschließung einzelneAngaben noch nicht durch Urkunden oder sonstige Nachweise belegen, kanndie Niederschrift gleichwohl aufgenommen, die Ehefähigkeit aber noch nichtbescheinigt werden. Den Eheschließenden ist aufzugeben, die fehlenden Urkundenund Nachweise unverzüglich nachzureichen.12.5.3. Der Wille zur Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,die Körperschaft des öffentlichen Rechts (siehe Nr. A 3.) ist, muss von jedemEheschließenden persönlich erklärt werden. Der Eheschließende, der die Eintragungder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wünscht, mussauch Mitglied dieser Gemeinschaft sein.12.5.4. Bei der Anmeldung der Eheschließung soll den Eheschließenden auch erläutertwerden, welche Namensführung für sie und gegebenenfalls ihre Kindernach der Eheschließung in Betracht kommen kann; dabei soll auch auf dieMöglichkeiten der Wahl des Rechts der Namensführung hingewiesen werden.Die Eheschließenden sollen befragt werden, ob sie Erklärungen über ihreNamensführung in der Ehe abgeben wollen; werden Angaben über die beabsichtigteNamensführung in der Ehe gemacht, ist dies in der Niederschrift zuvermerken. Die Eheschließenden sind darauf hinzuweisen, dass eine wirksameNamenserklärung erst bei der Eheschließung abgegeben werden kann.12.5.5. Haben die Eheschließenden ein gemeinsames Kind, hat das Standesamt festzustellen,ob die Abstammung von beiden Eheschließenden feststeht und obSorgeerklärungen abgegeben worden sind. Den Eheschließenden ist nahe zulegen, etwaige noch erforderliche abstammungsrechtliche Erklärungen abzugeben.Sie haben entsprechende Nachweise vorzulegen.12.5.6. Ein Eheschließender, der auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1des Transsexuellengesetzes Vornamen führt, die nicht seinem, sondern demanderen Geschlecht entsprechen, soll darauf hingewiesen werden, dass <strong>mit</strong>der Eheschließung die gerichtliche Entscheidung, durch die seine Vornamengeändert worden sind, nicht unwirksam wird, jedoch die Möglichkeit der Aufhebungder gerichtlichen Entscheidung besteht.12.5.7. Wird bei der Anmeldung der Eheschließung mangelnde Ehefähigkeit oder einEheverbot oder Ehehindernis festgestellt und ist anzunehmen, dass dieses biszur beabsichtigten Eheschließung nicht beseitigt werden kann, ist die Niederschriftüber die Anmeldung der Eheschließung gleichwohl aufzunehmen unddie Mitwirkung an der Eheschließung unter Angabe der Gründe abzulehnen.12.6. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

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