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090923 Entwurf mit Allg Teil

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91Deutschland ist zulässig, soweit es sich um die Über<strong>mit</strong>tlung von Personenstandsurkunden,die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen oder um beabsichtigteEheschließungen handelt oder soweit das Land dies für weitere Fällezugelassen hat. Soweit ein un<strong>mit</strong>telbarer Schriftverkehr der Standesämter <strong>mit</strong>konsularischen Vertretungen nicht zugelassen ist, sendet das Standesamt dieSchriftstücke über die zuständige Verwaltungsbehörde.65.7.4. Sonstiger Verkehr <strong>mit</strong> ausländischen Behörden65.7.4.1. Wird einem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Personenstandes in eindeutsches Personenstandsregister auf Grund einer ausländischen Personenstandsurkundeoder Entscheidung entsprochen, übersendet das Standesamtdem Antragsteller einen beglaubigten Registerausdruck des fortgeführten Eintrags.Hat eine ausländische Behörde den Antrag übersandt, so ist der beglaubigteRegisterausdruck der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Weiterleitungvorzulegen, soweit nicht auf Grund einer internationalen Vereinbarungetwas anderes gilt.65.7.4.2. Anträge auf Berichtigung eines Eintrags in einem ausländischen Personenstandsregisterkönnen über die zuständige Verwaltungsbehörde an die konsularischeVertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gerichtetwerden. Der Antragsteller kann sich auch un<strong>mit</strong>telbar an die ausländische Behördewenden.65.7.4.3. Wendet sich eine ausländische Behörde im Ausland wegen Vornahme einerAmtshandlung un<strong>mit</strong>telbar an das Standesamt, ist das Ersuchen, soweit möglich,zu erledigen, die erforderliche Antwort jedoch der zuständigen Verwaltungsbehördezur Weiterleitung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlungauf Grund einer besonderen Vereinbarung vorzunehmen ist, die einenun<strong>mit</strong>telbaren Schriftverkehr zulässt.66. Zu § 66 PStG Benutzung für wissenschaftliche Zwecke (§ 55 PStV)66.1. VoraussetzungenNeben den staatlichen Universitäten sind auch private Hochschulen und sonstigeInstitute, die wissenschaftliche Forschung betreiben, von der Regelungerfasst. Im Einzelfall entscheidet die Prüfung der Kriterien des Forschungsvorhabensdarüber, ob die Nutzung der Personenstandsregister gerechtfertigt ist.Zur Prüfung kann hierfür eine detaillierte Beschreibung des Forschungszwecks,der Aufgaben des Instituts oder einzelner <strong>mit</strong> dem Vorhaben beschäftigterWissenschaftler herangezogen werden. Werden <strong>mit</strong> dem Forschungs-

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